Die rechtliche Lage

Gewerkschaften im Betrieb

Es gibt in Deutschland eine klare höchstrichterliche (BAG) Rechtsposition, die beschreibt, wie und in welchen Aufgabenstellungen Gewerkschaften in Deutschland agieren dürfen. Diese Information soll helfen, Missverständnisse zu vermeiden und gleichzeitig einladen, mit uns in Dialog zu treten.

Information an Beschäftigte / Mitgliederwerbung

Die Werbung von Mitgliedern durch die Gewerkschaften gehört nach heute unbestrittener Ansicht zu den sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergebenen Rechten einer Arbeitnehmerkoalition. Durch die Werbung neuer Mitglieder sichern sie ihren Fortbestand, da von der Mitgliederzahl letztlich ihre Verhandlungsstärke und ihr politisches Gewicht abhängt.

Jedoch wird nicht nur die Gewerkschaft, sondern auch das einzelne Mitglied einer Arbeitnehmerkoalition durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt, wenn es unter anderen Arbeitskollegen neue Mitglieder zu gewinnen sucht. Dieses Grundrecht ist in einen angemessenen Ausgleich zu den Grundrechten des Arbeitgebers als Eigentümer der Betriebsstätte gem. Art. 13, 14 Abs. 1 GG zu bringen (sog. "praktische Konkordanz").

Deshalb kann z. B. ein Zutrittsrecht der Gewerkschaft zwecks Mitgliederwerbung nur für bestimmte Betriebsbereiche ausgeschlossen sein, in denen Störungen des Betriebsablaufs eintreten. Aber dann müssen andere, geeignete Räumlichkeiten für eine Werbeveranstaltung im Betrieb zur Verfügung gestellt werden.

Vorbereitung / Durchführung einer Betriebsratswahl

Existiert kein Betriebsrat, darf die Gewerkschaft seine Wahl initiieren und diese sogar gerichtlich durchsetzen. 

Sie darf

  • zur Wahl eines Wahlvorstandes einladen,
  • die Einladung dazu verteilen, am schwarzen Brett aushängen oder per firmeneigenem Mailsystem verschicken,
  • Wahlvorschläge zur Betriebsratswahl einreichen.

Aufgaben des Arbeitgebers

Betriebsräte sind in Deutschland fester Bestandteil des demokratischen Grundverständnisses eines gelebten Miteinanders. Daher ist auch der Weg dorthin und die Wahl an sich ein geschützter Vorgang.

Störungen der Wahl, der Wahlvorbereitungen, direkte oder indirekte Einflussnahme auf die Wahl oder auf Kandidatinnen und Kandidaten können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Der Arbeitgeber hat allen, ihm durch das Gesetz auferlegten Mitwirkungspflichten nachzukommen. Tut er dies nicht, würde es sich um eine Behinderung der Betriebsratswahl mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen handeln.

Sollten Sie noch Fragen haben oder mit uns in Dialog treten wollen, wenden Sie sich gerne an uns unter: betriebsrat.gruenden@igbce.de