Gibt es einen besseren Grund, sich für einige Zeit aus dem Arbeitsleben auszuklinken, als ganz nah die ersten Schritte des eigenen Kindes begleiten zu können? Die Elternzeit macht genau das möglich. Wer hat Anspruch darauf, wie lange kann sie genommen werden und was muss man als Berufstätiger sonst noch zum Thema Elternzeit wissen? Hier findest du Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Ab in die Elternzeit, um das erste Lächeln des Kindes zu erleben
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Anrecht, sich für die Betreuung von Kindern unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen. Das gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte. Die Art des Arbeitsverhältnisses (Teilzeit, Befristung, Berufsausbildung oder geringfügige Beschäftigung) ist nicht ausschlaggebend.
Ist der Elternteil in Ausbildung, verlängert sich das zur Berufsausbildung vereinbarte Vertragsverhältnis entsprechend. Anträge auf Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit nach Paragraf 29 Berufsbildungsgesetz bleiben weiterhin möglich. Befristete Arbeitsverhältnisse verlängern sich hingegen nicht.
Dieser Anspruch kann vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Es ist auch keine Zustimmung deines Arbeitgebers nötig.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Großeltern Elternzeit beantragen: Sie müssen dazu mit dem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind betreuen und erziehen. Außerdem muss ein Elternteil des Kindes minderjährig sein oder sich als volljähriger Elternteil noch im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung (Schule oder Beruf) befinden, die er vor dem 18. Geburtstag begonnen hat.
Voraussetzung für den Anspruch auf Elternzeit ist, dass der Berechtigte mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, oder mit einem Kind des Ehegatten oder Lebenspartners in einem gemeinsamen Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht. Der Anspruch besteht ebenfalls, wenn ein Kind in Vollzeitpflege oder Adoptionspflege aufgenommen wurde, oder in besonderen Härtefällen auch für nahe Verwandte. Leibliche Eltern ohne Personensorgerecht benötigen die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
Der gesetzliche Anspruch ist auf höchstens drei Jahre Elternzeit für jedes Kind begrenzt und besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs. Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf die Begrenzung angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Bei angenommenen und Adoptivkindern kann die Elternzeit von der Inobhutnahme an für drei Jahre genommen werden, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar.
Eltern haben die Wahl, ob die dreijährige Elternzeit ganz oder teilweise von einem Elternteil allein, mit dem Partner abwechselnd oder mit dem Partner gemeinsam genommen werden soll. Bei der gemeinsamen Elternzeit verringert sich die Dauer nicht.
Die Elternzeit kann je Elternteil auf drei Zeitabschnitte verteilt werden, eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist das möglich. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen aus dem Mutterschutzgesetz auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Die Arbeitnehmerin sollte die Beendigung rechtzeitig mitteilen.
Die Elternzeit endet zwangsläufig vorzeitig, wenn das Kind verstirbt; spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
Die Verlängerung eines Zeitabschnitts kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
Die zulässige Teilzeitarbeit beträgt für jeden Elternteil maximal 30 Wochenstunden. Für Eltern in gemeinsamer Elternzeit darf die zulässige Wochenarbeitszeit folglich 60 Wochenstunden nicht überschreiten.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers dürfen Berechtigte auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Die Zustimmung darf nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich abgelehnt werden.
Eltern haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit während der Elternzeit zu reduzieren. Dabei setzt der Gesetzgeber darauf, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über konkrete Einzelheiten der gewünschten Arbeitszeitgestaltung einigen.
Soweit diese Einigung nicht innerhalb einer Vier-Wochen-Frist nach Stellung des Antrags möglich ist, kann der Berechtigte während der Gesamtdauer der Elternzeit dreimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Arbeitgeber kann den Antrag innerhalb von vier Wochen mit einer schriftlichen Begründung ablehnen. Im Falle, dass der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Berechtigte Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Der Beschäftigte sollte das vorab mit seinem Betriebsrat oder seiner Gewerkschaft besprechen.
Nach der Elternzeit besteht das Recht auf Rückkehr zu der Arbeitszeit, die davor galt. Ebenso haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen das Recht, während der Elternzeit unverändert eine bisherige Teilzeittätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden fortzusetzen. Damit wird gesichert, dass Arbeitgeber nicht eine weitere Arbeitszeitreduzierung oder den gänzlichen Ausstieg aus dem Job verlangen können.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts können Beschäftigte in der Elternzeit auch dann eine Reduzierung der Arbeitszeit verlangen, wenn sie zunächst eine vollständige Freistellung gewählt haben. Der Anspruch besteht, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Elternzeit muss, wenn sie unmittelbar nach Geburt oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Wollen Eltern sie zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, gilt eine Frist von 13 Wochen vor Beginn.
In dringenden Fällen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiten Elternzeit genommen wird.
Der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen.
Es gibt während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz. Er umfasst alle Kündigungen, auch Änderungskündigungen, und beginnt ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen (bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes) bzw. 14 Wochen (zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr) vor Beginn der Elternzeit.
Er gilt auch für Beschäftigte, die während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitarbeit bei ihrem Arbeitgeber ausüben, sowie für Beschäftigte, die ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, bei ihrem Arbeitgeber eine bisherige Teilzeitarbeit im zulässigen Umfang von 30 Wochenstunden fortsetzen. Letzteres greift natürlich nur, wenn der Anspruch auf Elternzeit theoretisch gegeben ist, er praktisch nur nicht ausgeübt wird. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein.
Der besondere Kündigungsschutz greift nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer vereinbarten Befristung während der Elternzeit durch Zeitablauf endet. Er gilt ferner nicht für Zeiten der vollen Erwerbstätigkeit, die bei Aufteilung oder mehrfacher Inanspruchnahme zwischen einzelnen Abschnitten der Elternzeit liegen.
Im Falle der gemeinsamen Elternzeit gilt in dieser Zeit auch für beide der besondere Kündigungsschutz.
In Ausnahmen kann eine Kündigung auf Antrag des Arbeitgebers bei der obersten Landesbehörde für zulässig erklärt werden.
Da die betroffenen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Kündigungsantrags nicht im Betrieb sind, kommt dem Betriebsrat in solchen Fällen eine besondere Verantwortung zu.
Beschäftigte, die ihr Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Elternzeit nicht fortsetzen wollen, müssen eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ende der Elternzeit einhalten.
In einer Reihe von Betrieben bestehen Betriebsvereinbarungen, die es Beschäftigten ermöglichen, zur Betreuung ihres Kindes im Anschluss an die Elternzeit aus dem Betrieb auszuscheiden. Dies jedoch mit der Zusage, nach einer bestimmten Zeit wieder eingestellt zu werden. Einige Betriebe gewähren diesen zusätzlichen betrieblichen Elternurlaub bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis.
Nähere Auskünfte hierüber erteilen die Betriebsräte.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) lässt die Kürzung des Erholungsurlaubs zu. Der Erholungsurlaub kann für jeden vollen Kalendermonat der tatsächlich genommenen Elternzeit um 1/12 gekürzt werden. Dies gilt nicht, wenn Teilzeitarbeit geleistet wird.
Haben Beschäftigte vor Antritt der Elternzeit den ihnen zustehenden Tarifurlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, so muss der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt werden. Der vor Beginn nicht genommene und auf das bei Ende der Elternzeit laufende und das nächste Urlaubsjahr übertragene Urlaub verfällt mit Ablauf des nächsten Urlaubsjahrs, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Urlaub zum Beispiel wegen Krankheit, Beschäftigungsverboten, Mutterschutzfristen oder einer sich daran anschließenden zweiten Elternzeit nicht nehmen konnte. Wenn das Arbeitsverhältnis während oder am Schluss der Elternzeit endet, sind Resturlaubstage abzugelten.
Durch Erkrankung der Elternzeitberechtigten wird die Elternzeit weder unterbrochen noch verlängert. Falls wegen Krankheit die Betreuung des Kindes nicht mehr sichergestellt ist, kann ein Wechsel zwischen den Elternteilen erfolgen und der andere Elternteil übernehmen.
Während der Elternzeit besteht kein Anrecht auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld (Ausnahme: Arbeit in Teilzeit).
Dauert die Krankheit nach Ablauf der Elternzeit an, beginnt am Tag nach Beendigung der Elternzeit die Sechs-Wochen-Frist für die Dauer der Entgeltfortzahlung.
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt für Pflichtversicherte erhalten, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird.
Das Elterngeld selbst ist für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte beitragsfrei. Beitragspflichtig sind Erwerbseinkommen während der Elternzeit wie beispielsweise aus einer versicherungspflichtigen Teilzeittätigkeit, Rente oder aufgrund von Versorgungsbezügen.
Für diejenigen, die vor der Geburt familienversichert waren, ändert sich nichts. Freiwillig und privat Versicherte müssen nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen ihre Beiträge selbst zahlen. Dazu sollte die Auskunft der jeweiligen Krankenkasse eingeholt werden.
Zu den Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld zählt die zwölfmonatige Anwartschaftszeit innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist.
Seit 2003 gibt es eine weitere Versicherungspflichtzeit: die Zeit der Erziehung eines Kinds im Inland, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn die Erziehungsperson unmittelbar vorher versicherungspflichtig war oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (Sozialgesetzbuch, drittes Buch) bezogen hat.
Kindererziehungszeiten werden in der Rentenversicherung seit dem 1. Juli 2000 auf der Basis von 100 Prozent des Durchschnittseinkommens aller Versicherten angerechnet.
Für die Erziehung von ab dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder werden drei Jahre als rentenbegründende und rentensteigernde Beitragszeiten anerkannt. Für früher geborene Kinder werden Müttern oder Vätern nur zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit angerechnet.
Ob ein Anrecht auf Sonderzahlungen besteht, hängt vom jeweiligen Tarif- bzw. Arbeitsvertrag ab.
Grundsätzlich ist eine Kürzung der Leistungen nicht möglich, wenn die tariflichen Regelungen für den Anspruch auf Sonderzahlungen allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzen. Das Arbeitsverhältnis wird durch die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht aufgelöst, es ruht lediglich. Der Fall liegt anders, wenn im Tarifvertrag für den Bezug der Jahresleistung beispielsweise ein ruhendes Arbeitsverhältnis ausgeschlossen oder Betriebstätigkeit gefordert wird.
Während der Elternzeit brauchen Arbeitgeber in der Regel keine vermögenswirksamen Leistungen zu erbringen. Nach den Tarifverträgen setzen diese Leistungen voraus, dass während der betreffenden Kalendermonate ein gesetzlicher oder tariflicher Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Ausbildungsvergütung (bzw. bezahlte Freistellung, Urlaubsentgelt) bestanden hat.
Grundsätzlich haben Beschäftigte nach Beendigung der Elternzeit ein Anrecht auf eine dem Arbeitsvertrag entsprechende gleichwertige Tätigkeit. Eine grundsätzliche Garantie, auf den angestammten Arbeitsplatz zurückzukehren, gibt es nicht. Manche Betriebsvereinbarungen regeln aber das Rückkehrrecht auf den gleichen Arbeitsplatz.