Nach ein paar Jahren im Beruf wünschen sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mehr Zeit für sich oder ihre Familie zu haben. Eine Möglichkeit, das zu erreichen und die Work-Life-Balance zu verbessern, ist Teilzeitarbeit. Wir erklären, welche Regelungen hier gelten und was du beachten musst, wenn du in Teilzeit arbeiten möchtest.
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Das Wichtigste zuerst: Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Teilzeitarbeit im Betrieb zu fördern und sie den Arbeitnehmern zu ermöglichen – auch denen in leitenden Positionen. Wer in Teilzeit arbeitet, darf gegenüber Kolleginnen und Kollegen, die in Vollzeit beschäftigt sind, nicht benachteiligt werden.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Arbeitszeit zu verringern. So kann die tägliche Arbeitszeit oder die Anzahl der Arbeitstage reduziert werden. Die häufigste Form ist die Halbtagsarbeit. Dabei wird die Hälfte der betrieblichen Arbeitszeit gleichbleibend vor- oder nachmittags erbracht. Im Folgenden findest du Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Teilzeitarbeit.
Wenn deine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten im selben Betrieb, der die gleiche Art der Tätigkeit ausführt.
Natürlich gelten auch hier die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG): Im Endeffekt stehen dir vier Wochen bezahlter Urlaub zu. Das bedeutet: Wenn du an allen Werktagen einer Sechs-Tage-Woche verkürzt arbeitest, hast du grundsätzlich den gleichen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen wie ein Vollzeitbeschäftigter, sofern Arbeits- und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen keine abweichenden Regelungen vorsehen. Arbeitest du nur an einigen Werktagen in der Woche, so reduziert sich dein Urlaubsanspruch – also die Anzahl deiner Urlaubstage – proportional. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es dementsprechend 20 Tage Urlaub.
Ja, Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Daher bestimmt der Betriebsrat bei der Einstellung, der Eingruppierung und der Lage der Arbeitszeit mit. Auf diese Weise kann er zum Beispiel versuchen, Arbeit auf Abruf (siehe unten) einzuschränken oder ganz zu verhindern. Der Betriebsrat ist auch zu beteiligen, wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit reduzieren wollen.
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen ist, spricht man von Abrufarbeit. Die Vereinbarung muss die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Ist bei der Arbeit auf Abruf keine bestimmte Dauer für die Wochenarbeitszeit festgelegt, gelten zehn Stunden pro Woche als vereinbart.
Möchtest du die vereinbarte Arbeitszeit wieder verlängern, muss der Arbeitgeber dich bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt behandeln – es sei denn, betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer stehen dem entgegen.
Aufgrund der neuen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) haben Arbeitnehmer seit Januar 2019 Anspruch auf die sogenannte Brückenteilzeit. Das bedeutet, du kannst für mindestens ein Jahr, höchstens aber fünf Jahre zeitlich befristet weniger arbeiten, ohne einen Grund angeben zu müssen. Dafür müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Du musst in einem Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern beschäftigt sein und dort seit mehr als sechs Monaten arbeiten. Praktikanten, freie Mitarbeiter und Auszubildende sind davon ausgenommen, denn sie haben keinen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen.
Und noch etwas ist zu beachten: Hat das Unternehmen 46 bis 200 Beschäftigte, ist pro 15 Mitarbeitern nur einem Mitarbeiter Brückenteilzeit zu genehmigen. Erst bei mehr als 200 Mitarbeitern steht jedem Arbeitnehmer Brückenteilzeit zu.
War ein Arbeitnehmer in den vergangenen zwölf Monaten bereits in Brückenteilzeit tätig, hat er keinen Anspruch – unabhängig von der Unternehmensgröße. Und hat der Arbeitgeber einen Antrag auf die befristete Teilzeit berechtigterweise aus betrieblichen Gründen abgelehnt, darf erst nach zwei Jahren erneut Brückenteilzeit beantragt werden.
Der Antrag muss in Textform (Brief, Fax, E-Mail) mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Brückenteilzeit gestellt werden. Er muss enthalten, auf wie viele Stunden du deine Arbeitszeit verringern möchtest, für welchen Zeitraum die Brückenteilzeit gelten soll und wie du die Arbeitsstunden auf die Wochentage verteilen willst.
Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor Beginn der beantragten Brückenteilzeit auf den Antrag antworten, wenn er ihn ablehnen möchte. Tut er das nicht, gilt die Brückenteilzeit als so genehmigt, wie du sie beantragt hast. Die Antwort des Arbeitgebers muss übrigens in Schriftform – das heißt auf einem Blatt Papier mit Originalunterschrift – erfolgen.
Ja, laut Betriebsverfassungsrecht werden in Teilzeit Beschäftigte wie Vollzeitbeschäftigte behandelt. Sie besitzen aktives und passives Wahlrecht.
Ja, dieser besteht unabhängig vom Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit.
Nein. Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer nicht zwingen, von Voll- in Teilzeit zu wechseln und umgekehrt. Aber: Wenn dringende betriebliche Belange die Neuregelung bedingen und du dich weigerst, statt der vereinbarten Teilzeit künftig in Vollzeit zu arbeiten, ist eine Änderungskündigung bzw. eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses leider im Regelfall gerechtfertigt.
Ja. Dieser Anspruch besteht bei mehreren Teilzeitarbeitsverhältnissen auch gegen jeden Arbeitgeber.
Ja. Während der Elternzeit sind im Monatsdurchschnitt bis zu 30 Stunden wöchentlich erlaubt.
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Teilzeitarbeit im Betrieb zu fördern und sie den Arbeitnehmern zu ermöglichen – auch denen in leitenden Positionen. Wer in Teilzeit arbeitet, darf gegenüber Kolleginnen und Kollegen, die in Vollzeit beschäftigt sind, nicht benachteiligt werden.
Dafür gibt‘s verschiedene Möglichkeiten: So kannst du die tägliche Arbeitszeit oder die Anzahl der Arbeitstage reduzieren. Die häufigste Form ist die Halbtagsarbeit. Dabei wird die Hälfte der betrieblichen Arbeitszeit gleichbleibend vor- oder nachmittags erbracht.
Wenn deine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten im selben Betrieb, der die gleiche Art der Tätigkeit ausführt.
Natürlich gelten auch für dich die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG): Dir stehen vier Wochen bezahlter Urlaub zu. Das bedeutet: Wenn du an allen Werktagen einer Sechs-Tage-Woche verkürzt arbeitest, hast du grundsätzlich den gleichen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen wie ein Vollzeitbeschäftigter, sofern Arbeits- und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen keine abweichenden Regelungen vorsehen.
Ja, dieser besteht unabhängig vom Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit.