Corona-Pandemie

FAQ zur 3G-Regel am Arbeitsplatz

Geimpft, genesen oder getestet: Seit dem 24. November gilt am Arbeitsplatz die neue 3G-Regel. Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Thema.

Corona-Schnelltest
Foto: © iStock/Lightspruch

Im Sommer sah es schon so aus, als hätte Deutschland in Sachen Corona das Schlimmste hinter sich. Doch die Lage hat sich innerhalb weniger Monate geändert: „Viel schneller und dramatischer als angenommen befindet sich unser Land inmitten der vierten Welle der Corona-Pandemie“, fasst der IGBCE- Vorsitzende Michael Vassiliadis die aktuelle Situation zusammen. Täglich werden neue Höchststände bei den Neuinfektionen und Inzidenzen verkündet, die Zahl der Todesopfer steigt kontinuierlich. Die Politik hat ein neues, verändertes Infektionsschutzgesetz beschlossen, um die vierte Welle zu brechen - unter anderem gilt nun neben den bereits bekannten Hygieneregeln eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz. 

3G am Arbeitsplatz - was bedeutet das?

Die 3G-Regel gilt für nahezu alle Unternehmen, eine Ausnahme besteht nur für Betriebe ohne jeglichen Personenkontakt. In allen anderen Firmen dürfen Beschäftigte die Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder frisch getestet sind. Geimpfte und Genesene müssen ihren Status mit einem entsprechenden Dokument belegen. Dazu zählen etwa der gelbe Impfpass, ein Genesenen-Nachweis und das Impfzertifikat in Papierform oder über eine App. Getestete müssen ein negatives Testergebnis vorlegen.

Muss ich den Nachweis immer dabei haben?

Ja. Der Beschäftigte muss beispielsweise sein Testergebnis permanent im Betrieb bei sich führen. Auch der Impfstatus muss immer nachgewiesen werden können. Der Impf- oder Genesenenstatus kann allerdings auch beim Arbeitgeber hinterlegt und müsste dann nur einmal vorgezeigt werden.

Muss ich dem Arbeitgeber meinen Impfstatus mitteilen?

Nein. Dann muss allerdings jeden Tag ein negatives Testergebnis vorgelegt werden - und zwar bereits vor oder beim Betreten der Arbeitsstätte. Das gilt für Ungeimpfte ebenso wie für Arbeitnehmer*innen, die zwar geimpft oder genesen sind, es aber dem Arbeitgeber nicht mitteilen möchten.

Welche Qualität müssen die Tests haben?

Normale Schnelltests sind ausreichend. Die Tests dürfen allerdings nicht zuhause durchgeführt werden, sondern müssen vor Ort - also vor, beim oder direkt nach dem Betreten der Arbeitsstätte und unter fachkundiger Aufsicht - gemacht werden. Manche Arbeitgeber haben bereits entsprechende Teststationen eingerichtet. Zudem kann natürlich ein negativer und zertifizierter Bürgertest (nicht älter als 24 Stunden, PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden) vorgelegt werden. 

 Wer zahlt die Tests?

Derzeit ist es vorgeschrieben, dass Arbeitgeber pro Woche jedem Beschäftigten zwei Tests zur Verfügung stellen müssen. Die Kosten dafür trägt die Firma. Zudem wurde kürzlich wieder das Recht auf mindestens einen kostenlosen Bürgertest pro Woche eingeführt. Die Frage der Testungen im Betrieb ist mitbestimmungspflichtig. Betriebsräte sollten darauf hinwirken, die Tests weitestgehend über den Betrieb abzudecken und dort Tests unter Aufsicht vorzuhalten. Allerdings, so erläutert Jan Grüneberg, Fachsekretär der IGBCE, können auch mehrere Bürgertests pro Woche kostenfrei sein, solange die Testzentren nicht ausgebucht sind.

Ist Testzeit auch Arbeitszeit?

Nicht wirklich. Beschäftigte sind verpflichtet, bereits beim Betreten des Betriebsgeländes ein negatives Testergebnis vorzulegen, wenn sie ihren Status nicht offenlegen wollen - also vor Dienstbeginn. Da es sich formal dabei um eine Maßnahme im Rahmen des Infektionsschutzes und nicht des Arbeitsschutzes handelt, liegt die Verantwortung für die Vorlage eines Testergebnisses beim Beschäftigten, erläutert IGBCE-Justiziar Peter Voigt.

Wird mein Status vom Arbeitgeber gespeichert?

Die 3G-Regel beinhaltet eine gesetzliche Kontrollpflicht des Arbeitgebers, die an den Zugang zur Arbeitsstätte geknüpft ist. Er muss also sogar den Status erfassen und dokumentieren. Die personenbezogenen Daten zum Impfstatus dürfen für längstens sechs Monate gespeichert werden. Zudem dürfen die Daten zur Entwicklung von betrieblichen Hygienekonzepten oder zur Gefährdungsbeurteilung genutzt werden.  Ein allgemeines Recht des Arbeitgebers, nach dem Impfstatus von Beschäftigten zu fragen und diesen zu erfassen, gibt es mit wenigen Ausnahmen nicht. Zu den Ausnahmen gehören besonders geschützte medizinische und soziale Einrichtungen, beispielsweise Krankenhäuser, Altenpflegeheime, Kitas oder Schulen.

Gilt das auch, wenn ich im Homeoffice arbeite?

Nein. Beschäftigte, die den Betrieb gar nicht aufsuchen, müssen weder ihren Impfstatus offenlegen noch ein negatives Testergebnis vorlegen.

Was passiert, wenn ich keinen 3g-Nachweis erbringen möchte?

Dann dürfen diese Beschäftigten die geschlossenen Räume des Betriebes, in denen sie auf andere Menschen treffen können, nicht betreten. Sollte „mobiles Arbeiten“ oder Homeoffice für diese Personen nicht möglich sein, liegt rein juristisch ein „Leistungshindernis“ vor, dass dazu führen dürfte, dass der Lohnanspruch entfällt. Diese Position vertritt die Politik im Moment. Vielerorts wird bereits vertreten, dass auch Abmahnungen oder sogar Kündigungen die Folge sein können.

Wann kann ich Homeoffice in Anspruch nehmen?

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten Arbeit im Homeoffice ermöglichen muss - wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegensprechen. Für Mitarbeiter*innen in der Produktion etwa ist Homeoffice in der Regel nicht möglich.  Aber auch in anderen Bereichen wie der Verwaltung oder in der Logistik können betriebstechnische Gründe gegen eine Verlagerung ins Homeoffice sprechen, etwa wenn die Betriebsabläufe dadurch erheblich eingeschränkt werden.  Dies muss der Arbeitgeber aber begründen. Beschäftigte müssen das Angebot annehmen, sofern ihrerseits keine Gründe dagegensprechen. Dies können etwa mangelnde räumliche oder technische Gegebenheiten in der Wohnung sein. Laut Bundesarbeitsministerium genügt eine formlose Mitteilung, dass die persönlichen Umstände Homeoffice nicht zulassen.

FAQs des Deutschen Gewerkschaftsbundes

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Fragen und Antworten zur Impfung gegen Corona
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Fragen und Antworten zur 3G-Regel

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