Verbindliche Vorgaben für arbeit unter corona-bedingungen

mehr sicherheit für beschäftigte

Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel ist jetzt in Kraft getreten. Sie soll das Infektionsrisiko für Beschäftigte durch konkrete Arbeitsschutzbestimmungen und Anforderungen an den Arbeitgeber senken. 

Karin Erhard, Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstands der IGBCE

Karin Erhard, Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstands der IGBCE

Foto: © Stefan Koch

Wird ein Betrieb durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder oder des technischen Aufsichtsdienstes der Unfallversicherungsträger kontrolliert, werden die Anforderungen dieser Regeln als Maßstab genommen.

Karin Erhard, Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstands der IG BCE, betont: „Das ist insgesamt ein Erfolg der gemeinsamen politischen Arbeit von IG BCE und DGB. Bisher fehlte es in der gesamten Viruskrise an verbindlichen Vorgaben für die Umsetzung des Arbeitsschutzes unter Corona-Bedingungen.“ Dieser Zustand sei jetzt beendet. Und das obwohl Teile der Arbeitgeberseite bis zuletzt versucht hätten, diese Regel zu blockieren. „Sie haben damit mehr als deutlich gemacht, dass sie lieber einen zweiten Lockdown der Wirtschaft riskieren als verbindliche Arbeitsschutzregeln zu akzeptieren“, so Erhard.

Sie unterstreicht, dass die nun vorliegende Regelung für die IG BCE ein klassischer Kompromiss sei: „Zwar ist vieles auf Druck der Arbeitgeber vage und unkonkret geblieben, allerdings können unsere Betriebsrätinnen und Betriebsräte jetzt endlich mit den Arbeitgebern über die konkrete Umsetzung der Schutzmaßnahmen im Betrieb verhandeln.“

Denn das Papier enthält viele „Kann“- und „Soll“-Regelungen. So werden Ausführungen zum Tragen von Mund-Nase-Schutzmasken (MNS-Masken) getroffen, die auf bisher noch nicht belegten Annahmen beruhen. Zudem wird die Belastung durch das permanente Tragen nicht durch zusätzliche Tragepausen gewürdigt. Eine präzise Vorgabe für den Qualitätsstandard von Masken fehlt ebenfalls.

Mit Blick auf das Abstandsgebot finden sich in den Arbeitsschutzregeln auch Abweichungen von der Abstandswahrung von mindestens 1,5 Metern. Auch die dazu genutzte Begrifflichkeit „betriebstechnische Gründe“ bleibt völlig ungeklärt.