Bewerbungsschreiben

Lebenslauf mit kurzen Beinen

Im Lebenslauf wollen sich Bewerber*innen von ihrer besten Seite präsentieren. Was nicht ins Bild passt, wird deshalb gern mal ein wenig "aufgehübscht"!. Doch Vorsicht: Kommt die Trickserei später raus, drohen ernste Konsequenzen.

Personalgespräch
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Das klingt beeindruckend: versiertes Projektmanagement, umfangreiches Office-Know-how, ausgezeichnete Englisch-Kenntnisse in Wort und Schrift ...  Doch nicht alle Trümpfe, die Bewerber*innen im Lebenslauf ausspielen, liegen tatsächlich auf der Hand. Manchmal wird ein wenig übertrieben, manchmal sogar dreist gelogen – und das kann unliebsame Folgen haben.

Schätzungen gehen davon aus, dass bei etwa einem Drittel aller Bewerbungen getrickst wurde. Nach Angaben des Bundesverbandes der Personalmanager (BPM) macht der Anteil der Kandidat*innen mit gefälschten Unterlagen etwa zehn Prozent aus. Schlagzeilen machen vor allem immer wieder falsche Ärzt*innen, die trotzdem dreist Patientinnen und Patienten behandeln.

"Die Täuschungsmanöver haben in den vergangenen Jahren zugenommen", sagt Andrea Fehn, Fachsekretärin Geschäftsbereich Personal bei der IGBCE. "Schon allein wegen der Software, die das relativ leicht ermöglicht, Zeugnisse und Zertifikate zu fälschen und die heutzutage jedem zugänglich ist." Das aber könne ernste Konsequenzen haben. "Tabu sein sollte auf jeden Fall, eine Anstellung beziehungsweise eine Ausbildung zu erfinden oder bei einschlägigen Berufserfahrungen zu tricksen", warnt Fehn.

Es gibt aber auch Themen, bei denen Lügen erlaubt sei. "Zum Beispiel, wenn es im Gespräch um Themen wie Schwangerschaft, Familienplanung oder Religion geht, muss man grundsätzlich nicht die Wahrheit sagen." Fragen nach Erkrankungen sind ebenfalls nur im Ausnahmefall zulässig. Etwa im Hinblick auf schwerwiegende oder chronische Erkrankungen, die Einfluss auf die vorgesehene Arbeitsleistung haben könnte – zum Beispiel eine schwere Form einer Papierallergie in bestimmten Bereichen der Papierindustie.

Auch Fakten weglassen oder Lücken überbrücken sei unter bestimmten Umständen zulässig. So dürfe man "bei der Bewerbung bestimmte Lebensphasen wie Arbeitslosigkeit, Auszeiten und sogar Gefängniszeiten kreativ füllen", weiß die Expertin. Beispiele gefällig? "Berufliche Neuorientierung" klingt besser als "Arbeitslosigkeit", die man gern verschweigen möchte. Bewerber*innen könnten so zeigen, dass sie die Zeit mit Fortbildungen, Sprachkursen oder Ähnlichem genutzt haben.

Und wie wird eine Weltreise bewertet? Die müsse man nicht verschweigen, meint Fehn. Denn dabei könne man schließlich wertvolle Erfahrungen sammeln. Wer hier mit der "Beratertätigkeit im Ausland" punkten will, bringt sich nur unnötig in Schwierigkeiten. "Geschulte Personaler*innen merken das im Gespräch ziemlich schnell", sagt Fehn aus Erfahrung.

Tipp: Personalverantwortliche fragen immer nach dem exakten Zeitraum und anderen konkreten Details. Sind nur pauschal die Jahre angegeben, werden sie schnell misstrauisch. Fehn rät potenziellen Bewerber*innen: "Wenn du in deinem Lebenslauf eine Phase der Unproduktivität oder Auszeit überbrücken willst, dann überlege dir ganz genau, was dabei für deinen neuen Arbeitgeber interessant sein könnte."

Nicht zuletzt sollte man bei seinem Berufseinstieg nicht übertreiben. Jeder fängt mal klein an, das ist auch Personaler*innen bekannt. Der Studentenjob oder das Praktikum sollte deshalb nicht zu einer Festanstellung mit hoher Verantwortung aufgeblasen werden. Das wirft in der Personalabteilung schnell Fragen auf. Spätestens beim Bewerbungsgespräch kommt diese Schwindelei ans Licht. Und dann haben die Bewerber*innen nicht nur die Glaubwürdigkeit verloren, sondern auch die Chance auf den Job.


Konsequenzen bei falschen Angaben

Falsche Angaben und übertriebene Kosmetik im Lebenslauf können zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen und auch strafbar sein — auch noch Jahre nach der Einstellung. Peter Voigt, Leiter der Abteilung Rechtspolitik, Rechtsschutz bei der IGBCE erklärt:

  • Stellt sich nach Arbeitsbeginn im Unternehmen heraus, dass Bewerber*innen durch Lügen im Lebenslauf oder beim Bewerbungsgespräch den Job bekommen haben, riskieren sie ihren Arbeitsplatz. Auch lange nach der Einstellung hat der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten (BGB §123). Schlimmstenfalls geht der Arbeitsplatz verloren und es muss Schadenersatz gezahlt werden.
  • Nicht zuletzt könnte auch noch eine Anzeige wegen Betrugs drohen. Denn werden Zeugnisse und Zertifikate gefälscht, begehen Bewerber*innen Urkundenfälschung. Das hat nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen: Urkundenfälschung kann mit bis zu fünf Jahren Haft oder einer hohen Geldstrafe geahndet werden. Schon der Versuch ist eine Straftat.
  • Stellt sich in der Praxis heraus, dass Arbeitnehmer*innen den unternehmerischen Anforderungen nicht gerecht werden, zum Beispiel weil die von ihnen angegebene Ausbildungen beziehungsweise Berufserfahrungen nicht vorhanden sind, hat der Arbeitgeber immer auch die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag in der Wartezeit beziehungsweise Probezeit ohne Angabe von Gründen mit einer kurzen Frist, meist zwei Wochen, zu kündigen.