Elterngeld

reform verschafft flexibilität

Bereits im Februar hat das Bundeskabinett eine Reform des Elterngelds auf den Weg gebracht, die nächstes Jahr in Kraft treten soll. Zusätzlich hat der Bundestag im Mai im Eildurchlauf Sonderregeln für den Elterngeld-Bezug beschlossen. Mit diesem »Rettungsschirm« sollen Nachteile infolge der Covid-19-Pandemie vermieden werden. Das Gesetz gilt rückwirkend seit dem 1. März 2020 und ist bis Jahresende befristet. 

Familie Elterngeld
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Auf sieben Milliarden Euro belaufen sich derzeit die jährlichen Ausgaben; dabei dürfte es bleiben. »Einsparungen und Kosten der Reform werden gegeneinander aufgehoben«, heißt es im Referentenentwurf. Sparen will der Staat vor allem durch die Absenkung der Einkommensgrenzen. Künftig sollen nur noch Paare Anspruch auf Elterngeld haben, deren Jahreseinkommen 300 000 Euro nicht übersteigt. Bisher liegt die Obergrenze bei 500 000 Euro. Nach Ansicht des Ministeriums ist in Familien mit einem derart hohen Verdienst, das »Elterngeld für die Entscheidung, in welchem Umfang zugunsten der Betreuung des Kindes auf Erwerbstätigkeit verzichtet werden soll, unerheblich«.

Reformgewinner werden dagegen die Eltern von Frühchen sein. Sie sollen künftig einen Monat länger Elterngeld bekommen, wenn das Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt. Väter und Mütter bräuchten diese Zeit, »um mögliche Entwicklungsverzögerungen ihres Kindes besser auffangen zu können«, heißt es in dem Reformentwurf.

Alle weiteren Korrekturen zielen vor allem auf mehr Flexibilität, was allerdings die Regeln nicht unbedingt übersichtlicher gestaltet. Das Basiselterngeld bleibt in den Grundzügen bestehen: Die Unterstützung beträgt weiterhin mindestens 300 Euro und maximal 1800 Euro im Monat. Der konkrete Betrag ist abhängig vom Netto-Verdienst vor der Geburt des Kindes. In der Regel ersetzt das Elterngeld zu 65 Prozent (sozial gestaffelt) den vorübergehenden Einkommensverlust – auch jenen Verlust, der durch einen Wechsel auf Teilzeit zu verkraften ist. Die Vorgaben für Teilzeit werden mit der Reform gelockert. Während heute höchstens 30 Stunden in der Woche zulässig sind, ohne dass der Elterngeld-Anspruch verloren geht, sollen künftig bis zu 32 Stunden erlaubt sein. Das Ministerium hofft, dass mit dieser großzügigeren Regelung eine Vier-Tage-Woche einfacher umzusetzen ist.

An der Bezugsdauer ändert sich nichts. Elterngeld wird bis 14 Monate lang gezahlt, wenn sich der Vater mindestens zwei Monate lang an der Betreuung des Kinds beteiligt oder das betreuende Elternteil alleinerziehend ist. Mit den Partnermonaten hoffte der Gesetzgeber bei der Einführung vor 13 Jahren, Väter stärker zu motivieren, zu Hause zu bleiben. Die Zahlen sind allerdings ernüchternd. Während Mütter Elterngeld zu 95 Prozent nutzen, pausiert nur ein Drittel der Väter. In den meisten Fällen als Zweimonatspapa.

Auch das ElterngeldPlus, mit dem sich seit 2015 die Zahlungsdauer strecken lässt, bleibt in seiner heutigen Form bestehen. Wer sich für diese Variante entscheidet, kann im Höchstfall über einen doppelt so langen Zeitraum (28 Monate) Elterngeld beziehen, während im Gegenzug die monatliche Überweisung halbiert wird. ElterngeldPlus wurde vor allem für Eltern eingeführt, die wenige Monate nach der Geburt wieder stundenweise arbeiten gehen. Früher ging in diesem Fall ein Teil des Elterngelds verloren, weil der Teilzeitverdienst angerechnet wird. Nun kann durch die Verlängerung des Bezugszeitraums der Verlust unterm Strich ausgeglichen werden.

Zusätzliche vier Monate Elterngeld bietet der Partnerschaftsbonus, der allerdings bei Eltern wenig beliebt ist. Der Bonus setzt voraus, dass beide Elternteile eine bestimmte Anzahl von Stunden in Teilzeit arbeiten und sich die Betreuung des Kinds teilen, egal, ob vor, während oder nach den normalen Elterngeld-Monaten. Die Reform sieht flexiblere Vorgaben vor. Die Bezugsdauer soll nicht mehr grundsätzlich vier, sondern zwei bis vier Monate umfassen. Hinzu kommt die Änderung des zulässigen wöchentlichen Arbeitszeitkorridors von 25 bis 30 auf 24 bis 32 Stunden.

Vor allem die geplante Flexibilisierung des Partnerschaftsbonus wird von den Gewerkschaften begrüßt. »Sie bietet Eltern mehr Spielraum, den Alltag mit wechselnden Anforderungen zu bewältigen«, lobt Marion Hackenthal, Leiterin der Abteilung Frau/Gleichstellung bei der IG BCE. Die Opposition im Bundestag vermisst dagegen im Reformentwurf eine Verlängerung der Bezugsdauer von Elterngeld auf zwei Jahre. Vorbild ist Österreich. Dort dürfen Eltern bereits heute so lange zu Hause bleiben, bis das Kind zwei Jahre alt ist. In dieser Zeit bekommen sie bis zu 80 Prozent des Gehalts ersetzt.


Sonderregeln während der Corona-Krise: Die wichtigsten Neuerungen

Die Höhe des Elterngelds bleibt die alte:
Normalerweise würden Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I, die viele in Folge der Corona-Krise vorübergehend beziehen, zu einem geringeren Betrag bei der Berechnung des Elterngelds führen. Dies geschieht nun nicht. Die Zeiten mit verringertem Einkommen bleiben unberücksichtigt. Das heißt: Werdende Eltern, die einen Antrag auf Elterngeld stellen, können die entsprechen-den Monate ausklammern. Dies gilt auch bei der späteren Berechnung des Elterngelds für ein weiteres Kind.

Der Partnerschaftsbonus bleibt bestehen:
Egal, ob mehr oder weniger gearbeitet wird, als ursprünglich geplant — der Bonus, der gilt, wenn beide Elternteile 25 bis 30 Stunden in der Woche Teilzeit arbeiten und sich die Kindererziehung teilen, wird nicht gestrichen. Er muss auch nicht zurückgezahlt werden.

Pflegerinnen und Pfleger können Elterngeldmonate verschieben:
Wer in sogenannten systemrelevanten Branchen und Berufen (zum Beispiel Ärzte, Pflegekräfte, Polizei) arbeitet und die geplante Elternzeit nicht nehmen kann, weil er oder sie in diesen Monaten (vom 1. März bis Jahresende) am Arbeitsplatz dringend gebraucht wird, kann die Elterngeldmonate auf Antrag auf die Zeit nach der Krise verschieben — also ausnahmsweise auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes in Anspruch nehmen. Bis 30. Juni 2021 müssen die verschobenen Lebensmonate angetreten werden. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngelds.