IG BCE Bezirk Rhein-Main - Betriebsräte-Modernisierungsgesetz

Neuigkeiten zur Mitbestimmung von BR

§ 129 BetrVG läuft aus und wie geht es weiter?

Betriebsratssitzung und Beschlussfassung per Video- und Telefonkonferenz auch über den 30.6.2021 hinaus möglich!

Wegen des Corona-Lockdowns hat der Gesetzgeber 2020 kurzfristig einen § 129 ins BetrVG eingefügt. Der ermöglichte es den Betriebsräten, trotz Kontaktbeschränkungen ihre Mitbestimmungsrechte auszuüben und wirksame Beschlüsse via Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Pünktlich vor dem Auslaufen des §129 BetrVG hat der Gesetzgeber nun mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das am im Juni 2021 in Kraft tritt, Betriebsratsarbeit digitaler gemacht.

Paragraphen

Neues zur Mitbestimmung

Foto: © Stephanie Hofschläger/pixelio

Präsenzsitzungen bleiben die Regel, Videokonferenzen die Ausnahme

Betriebsräte haben nun die Möglichkeit, unter selbst gesetzten Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Vorrangs von Präsenzsitzungen, Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Das machen der neue § 30 Abs. 2 BetrVG für Betriebsratssitzungen und § 33 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für Beschlussfassungen möglich.

Allerdings ist das an strenge kumulativ vorliegende Voraussetzungen geknüpft – sprich, die Voraussetzungen müssen alle gleichzeitig vorliegen.

Strenge Voraussetzungen für Video- und Telefonkonferenzen nach § 30 Abs. 2 BetrVG

Die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz kann erfolgen, wenn:

  1. Der Betriebsrat in einer Geschäftsordnung – und die muss sein!  die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt hat.

Praxistipp: Die Geschäftsordnung muss also die Fälle benennen, für die Video- oder Telefonkonferenzen in Frage kommen!

  1. Nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht.
     
    Praxistipp: Der Vorsitzende sollte in seiner Einladung darüber informieren, dass eine Videokonferenz geplant ist und hier auch eine Frist benennen, in der Widerspruch ihm gegenüber einzureichen ist.
     
  2. Es muss außerdem sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
     
    Praxistipp: Es müssen technische Maßnahmen ergriffen werde, um die Öffentlichkeit auszuschließen. Das kann zum Beispiel durch eine Verschlüsselung der Verbindung und die Nutzung eines nichtöffentlichen Raumes während der Dauer der Sitzung erfolgen. Die Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes sind zu beachten.

Präsenz darf nicht ausgeschlossen werden

Nach einem neuen § 30 Abs. 3 BetrVG ist es möglich, dass es neben der Betriebsratssitzung in Präsenz auch eine zusätzliche Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz gibt. Dabei gilt allerdings eine Teilnahme vor Ort als immer erforderlich. Heißt, wenn die Teilnahme vor Ort möglich ist, geht die vor. Dadurch will der Gesetzgeber verhindern, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat aus Kostengründen dazu zwingt, sich nur noch virtuell zu treffen. Das hat besondere Bedeutung auch für KBR- und GBR, für die die Vorschrift nach §§ 51 Abs. 1, 59 Abs. 1 BetrVG entsprechend gilt.

Bestätigung der Teilnahme an Videokonferenz in Textform

Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, kann es seine Anwesenheit dem Vorsitzenden gegenüber in Textform bestätigen – es braucht hier keine Unterschrift. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.

Praxistipp: Hier ist zum Beispiel an eine elektronische Erstellung der Anwesenheit und Übermittlung per E-Mail, Messenger- oder Chatfunktionen an den Vorsitzenden zu denken.