IG BCE Bezirk Rhein-Main - SGB VII

Neuerungen im Gesetz - jetzt wichtig!

Das im Juni 2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz bringt auch wichtige Änderungen beim Unfallversicherungsschutz. Versichert sind jetzt auch manche zusätzlichen Wege im Haushalt und Wege, die für die Betreuung von Kindern außer Haus zurückgelegt werden.

Bei der Arbeit im Homeoffice oder bei mobiler Arbeit gehen berufliche und private Tätigkeiten meist ineinander über. Passiert dabei ein Unfall, ist die Unsicherheit bezüglich des Versicherungsschutzes oft groß – etwa, wenn man auf dem Weg zur Toilette oder in den Nebenraum stürzt und sich verletzt. Das hätte ja im Büro auch passieren können. Ist das nun ein versicherter Unfall oder nicht?

Paragraphen (1)

Neues zum SGB VIII

Foto: © IG BCE

Versicherte Tätigkeit ist entscheidend

Entscheidend ist grundsätzlich: Passiert ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit, handelt es sich um einen Arbeitsunfall, der von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt wird. Bleibt allerdings die Gretchenfrage: Was ist eine versicherte Tätigkeit? Versichert sind im Homeoffice alle Tätigkeiten während der Arbeitszeit, die mit dem Ziel ausgeübt werden, betriebliche Aufgaben zu erfüllen beziehungsweise dem Unternehmen zu dienen – so die Definition. Grundsätzlich versichert sind nach der Definition also die Wege zuhause, die in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben stehen.

Wege im Homeoffice

Ein paar Beispiele sollen das veranschaulichen: Will man etwa im Keller die Internetverbindung prüfen, die man für den Job braucht und verletzt sich dabei durch einen Sturz, wäre der Unfall versichert. Das gleiche gilt auch für den Gang zum dienstlich genutzten Drucker im Nebenraum – auch hier wäre ein Unfall versichert, weil es sich um sogenannte Betriebswege handelt.

Kein Schutz bei „eigenwirtschaftlicher Tätigkeit“

Anders sieht es aus, wenn jemand stürzt und sich verletzt, weil er dem Paketboten die Tür öffnen und eine private Sendung annehmen will – ­das wäre kein Risiko, das die gesetzliche Unfallversicherung abdecken würde. Auch ein Unfall bei der Kinderbetreuung zuhause würde nicht darunter fallen. Denn derartige private – oder im Juristenjargon „eigenwirtschaftliche“ Tätigkeiten – ­wären auch im Büro grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert. Es muss also immer ein dienstlicher Bezug vorliegen, um den Versicherungsschutz zu bejahen. Bei Unfällen durch private Tätigkeiten greift der Schutz der Krankenversicherung.


 

Erweiterung des Sozialgesetzbuchs

Ebenfalls nicht gesetzlich unfallversichert waren bislang die Wege im eigenen Haushalt, die während der Arbeitszeit der Nahrungsaufnahme oder dem Gang zur Toilette dienten. Durch eine Erweiterung und Ergänzung im Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind künftig diese zusätzlichen Wege im eigenen Haushalt und bei mobiler Arbeit versichert. Der Grund: Der Gesetzgeber wollte eine Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz sicherstellen. Daher besteht dann Versicherungsschutz, wenn gleichartige Tätigkeiten auch bei Präsenzarbeit im Betrieb versichert wären.

Praxistipp:

Der neue Versicherungsschutz greift erst ab dem 18. Juni 2021. Bei Unfällen, die bis einschließlich 17. Juni 2021 passiert sind, bleibt es bei der Zuständigkeit der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Maßgeblich ist der Tag des Unfalls.


Wege im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung

Eine weitere Änderung betrifft den Weg von und zur Kinderbetreuung außer Haus: Durch die Erweiterung im SGB VII sind Unfälle auf Wegen aus dem Homeoffice und zurück jetzt ebenfalls versichert. Die Voraussetzung dafür: Die Wege erfolgen, um wegen der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice eigene Kinder oder Kinder von Partnern „fremder Obhut anzuvertrauen“, sie also etwa in die Kita oder zur Kindertagespflege zu bringen. Bisher galt, dass nur der Weg von Eltern versichert war, die das Kind auf dem Weg zur Arbeitsstätte fortbrachten oder abholten.

Praxistipp:

Auch hier gilt: Die Neuregelung greift nur für Unfälle, die sich ab dem 18. Juni 2021 ereignen und nicht für Unfälle bis einschließlich 17. Juni 2021. Maßgeblich ist ebenfalls der Tag des Unfalls.