Aktuell stellen sich die Betriebsratsmitglieder in den Branchen der IG BCE viele Fragen rund um die neuen Regelungen und Vereinbarungen für die Corona-Krise: Wie steht es um Beschlüsse, die in virtuellen Sitzungen gefasst wurden? Was ist mit Betrieben, die keine Regelung zum Homeoffice haben? Wie wird hier die Handlungsfähigkeit sichergestellt? Diese Fragen klären wir in diesem Artikel.
Die Corona-Krise wirkt sich auch sehr stark auf die Betriebsratsarbeit aus. So sind schnelle, unkomplizierte Regelungen genauso gefragt wie der Blick auf langfristige, sorgfältig getroffene Vereinbarungen. Um sich die spätere Gestaltungskraft nicht nehmen zu lassen, sollten jetzt getroffene Ausnahmeregelungen auf jeden Fall zeitlich begrenzt sein. So kann man dann nach der Krise die guten Aspekte der Ausnahmeregelungen beibehalten, aber vor allem die schlechten wieder loswerden oder zumindest abmildern.
Derzeit ist oberstes Ziel der Betriebsratsarbeit, die Handlungs- und Arbeitsfähigkeit sicherzustellen. Sowohl die der Beschäftigten, als auch die des Betriebsrats selber. Anlässlich eines Gesetzesentwurfs zur Impfprävention (Impfpflicht für einige Berufsgruppen und zur Anpassung der Berechtigung zu Impfen) hat der Gesetzgeber die Chance genutzt, dringend erforderliche befristete digitale Möglichkeiten für die Arbeit von Interessenvertretungen erneut in den Bundestag zur Abstimmung gebracht. Am 10.12.2021 hat der Bundestag diese Änderungen beschlossen, die dann am Tag nach Verkündung in Kraft treten.
Die Kernpunkte der vorläufigen Beschlüsse sind:
Versammlungen der Interessenvertretungen können auch digital stattfinden:
Digitale Sitzungen und Beschlussfassungen von Einigungsstellen:
Europäische Betriebsräte und SE-Betriebsräte:
Diese Regelungen gelten befristet bis zum 19.3.2022. Der Bundestag kann das durch Beschluss einmalig um bis zu drei Monate verlängern, also bis Mitte Juni 2022.
Die Arbeitsfähigkeit im Betrieb geht häufig mit Umstellungen der Arbeitsabläufe einher. Hier ist meist der Arbeitsschutzausschuss besonders gefragt, gilt es doch die Gefährdungsbeurteilung anzupassen, Unterweisungen und Betriebsanweisungen zu prüfen und eventuelle persönliche Schutzausrüstung zügig zu verteilen.
Wo es geht, sollen Beschäftigte von zu Hause aus arbeiten, was in Betrieben ohne Regelungen zu Home Office oder mobilem Arbeiten erheblichen Handlungsbedarf nach sich zieht. Zunächst sollte eine Duldung von Sofortmaßnahmen die Handlungsfähigkeit sicherstellen. Eine Betriebsvereinbarung zum mobilen Arbeiten kann auch zeitlich befristet, zunächst nur die elementaren Voraussetzungen regeln. Dazu gehört die Einweisung in die mobile Arbeit durch den Arbeitgeber, der Umgang mit den Arbeits- und Pausenzeiten sowie Unfallregelungen und Datenschutzfragen. Eine paritätisch besetzte Clearingstelle kann schnell eventuelle Probleme einvernehmlich lösen. Sind diese elementaren Voraussetzungen geklärt ist die Handlungsfähigkeit sichergestellt und eine langfristige Regelung aushandelbar. Gleichzeitig wurden Erfahrungen gesammelt, die sich in den Details der endgültigen Vereinbarung auswirken können.