Rechtsratgeber

Bildungsurlaub

Die meisten Arbeitnehmer haben in Deutschland Anspruch auf einen so genannten Bildungsurlaub. Sie können bis zu fünf Tage pro Kalenderjahr bezahlt an einer Weiterbildung teilnehmen.

Dabei kann es sowohl um eine berufliche Fortbildung als auch um allgemeine und politische oder gewerkschaftliche Bildung gehen.

Eine bundeseinheitliche Regelung zum Bildungsurlaub gibt es nicht. In 14 Bundesländern existieren hierzu Landesgesetze. In Bayern und Sachsen fehlen dagegen solche Regelungen. Hier gibt es keine gesetzliche Grundlage für einen Bildungsurlaub.

Betriebsräte haben allerdings nach § 37 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes während ihrer regelmäßigen Amtszeit generell Anspruch auf eine bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.

Ein Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub besteht nach den jeweiligen Landesgesetzen meist nach einer sechsmonatigen Beschäftigungszeit. Der Bildungsurlaub kann in einigen Ländern „aufgespart“ werden. So kann für zwei Jahre ggf. ein zehntägiger Bildungsurlaub genommen werden, im Saarland ist sogar in einem Vier-Jahres-Zeitraum ein zwanzigtägiger Bildungsurlaub möglich.

In den jeweiligen Landesgesetzen sind Ankündigungsfristen für den Arbeitnehmer geregelt. In Nordrhein-Westfalen gilt beispielsweise eine sechswöchige Frist. Arbeitgeber können den Bildungsurlaub aus „zwingenden“ oder „dringenden“ betrieblichen Gründen ablehnen. Abgelehnt werden kann ein Antrag danach beispielsweise, wenn der Bildungsurlaub in der Zeit genommen werden soll, in der in einem Betrieb wegen saisonal gebundener Aufträge absehbar besonders viel Arbeit anfällt.

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 15. März 2005 im Rechtsstreit zwischen einem bundesweit tätigen Textilunternehmen und einem Angestellten, dass ein Sprachkurs Schwedisch, den der Arbeitnehmer absolvierte, als Bildungsurlaub anerkannt werden musste (Az.: 9 AZR 104/04).
 
Eine Übersicht über die Bildungsurlaubsgesetze der einzelnen Bundesländer gibt es hier.