Grundlagen und Voraussetzungen

Erstmals einen Betriebsrat wählen

Demokratie im Betrieb: das ist ein geschütztes Recht für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer. Das Betriebsverfassungsgesetz beinhaltet die entsprechenden Regelungen.

Wahl-Kreuz
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Betriebsverfassungsgesetz § 1 - Errichtung von Betriebsräten

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

Was bedeutet das für dich in deinem Betrieb?

Der Gesetzgeber hat damit bestimmt, dass die Arbeitnehmer*innen in allen Betrieben in Deutschland durch eine frei gewählte Vertretung geschützt werden sollen. Dabei soll dieser Schutz schon in Betrieben greifen, in denen mindestens fünf Beschäftigte arbeiten. Das Gesetz verlangt allerdings, dass in dem Betrieb mindestens fünf Beschäftigte wahlberechtigt sein müssen, also über 18 Jahre alt sind und keine leitende Funktion innehaben.

Tipp: AT-Mitarbeiter sind genau wie Leiharbeitnehmer*innen und geringfügig Beschäftigte wahlberechtigt und zählen mit.

Zusätzlich müssen mindestens drei der wahlberechtigten Beschäftigten auch wählbar sein. Zur Betriebsratswahl als Kandidat aufstellen lassen kann sich jeder wahlberechtigte Beschäftigte, der dem Betrieb schon mindestens sechs Monate angehört.

Tipp: Auch befristete Mitarbeiter sind wählbar, wenn sie schon sechs Monate im Betrieb sind.

Um die Wahl durchzuführen, benötigt man einen Wahlvorstand, der die "formalen" Dinge bis zur Wahl und danach die "Amtsübergabe" an den frisch gewählten Betriebsrat abarbeitet.

Info: Der Wahlvorstand und auch die Kandidatinnen und Kandidaten für den Betriebsrat genießen einen besonderen Schutz vor Willkür und vor Kündigung.

Und genau hier kommt mit der IG BCE ein starker Partner ins Spiel: Sie sorgt dafür, dass auch ihr in eurem Betrieb erfolgreich und sicher einen Betriebsrat wählen könnt. Wir sind Profis in diesem Geschäft und helfen euch und eurem Betrieb gerne dabei, den richtigen Weg zu finden und nicht zu stolpern.

Tipp: Nur gewählte Betriebsräte sind in ihrer Arbeit durch Gesetze und Vorschriften geschützt, wenn es darum geht die Anliegen und den Schutz der Beschäftigten durchzusetzen. Es gibt keine andere Mitarbeitervertretung, die auf Augenhöhe mit der Firmenleitung verhandeln darf und kann.

Daher unser Angebot: Lasst euch bei den Vorbereitungen und bei der Durchführung der Wahl von uns helfen und beraten. Nehmt Kontakt zu uns auf unter betriebsrat.gruenden@igbce.de