Aktuelle Information zu Corona

Corona: 3G-/2G-Regeln und Quarantäneentschädigung - Was ist zu beachten?

Mit den am 5. November 2021 vorgenommenen Änderungen der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurden Verschärfungen der Corona-Regeln eingeführt, die mehr Fragen aufwerfen, als Klarheit zu schaffen. Insbesondere die Regelungen bei roter Stufe der Krankenhausampel bzw. bei regionalen Hotspots (3G am Arbeitsplatz) sorgen für Verwirrung, weshalb Leitlinien für die Betriebe in Bayern angekündigt wurden, die derzeit aber noch nicht vorliegen.

Die Einschätzung der Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, die bereits Stellungnahmen dazu veröffentlicht haben, teilen wir so nicht. Nachstehend unsere Positionen:

Corona

Vorschriften bei Stufe gelb:
Das ist unproblematisch, denn es gelten weiter die Vorgaben der Corona-ArbSchV, die AHA+L-Regeln vorsehen und nur dort, wo weder durch technische noch durch organisatorische Maßnahmen ein Ansammeln von Beschäftigten auf engen Raum nicht ausgeschlossen werden kann, sind FFP2-Masken zu tragen.

Vorschriften bei Stufe rot:
Die Krankenhausampel steht seit 9. November 2021, auf rot.

https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus#kh-ampel

3G am Arbeitsplatz
Unsere Position hierzu ist, dass wir 3G am Arbeitsplatz für zulässig halten, aber dann sollten die Schnelltests für alle Beschäftigten zur Verfügung stehen und es ist jedem freigestellt, welches G (geimpft-genesen-getestet) letztendlich den Zutritt gewährt. Damit sind die Beschäftigten auch nicht gezwungen, ihren Impfstatus preiszugeben, wozu außer in ausgewählten Bereichen (Krankenhäusern, Altenheimen, etc.) keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Ob die Einführung von 3G am Arbeitsplatz auf Landesebene rechtmäßig ist, war schon mal Gegenstand einer Gerichtsentscheidung und wurde bejaht (OVG Bautzen 30.03.2021 – Az.: 3 B 83/21). Die Betriebsräte sind aufgerufen, die Tests für alle Beschäftigten einzufordern, denn auch der „Genesen-Status“ birgt Nachteile in sich (Der Arbeitgeber kann dadurch evtl. spätere Long-Covid-Fälle identifizieren) und es soll keine Pflicht zur Impfstatusfreigabe entstehen. Dadurch wird im Übrigen eine Stigmatisierung sowie eine Gefährdung von Nicht-Geimpften, die aus gesundheitlichen Gründen sich nicht impfen lassen können, vermieden.

Die Frage der Kosten ist dadurch geklärt, dass die Tests als Arbeitsschutzmaßnahmen in der auf Bundesebene geltenden Corona-ArbSchV in § 4 Abs. 2 aufgeführt sind und damit der § 3 Abs. 3 ArbSchG Anwendung findet: Die Kosten des Arbeitsschutzes hat der Arbeitgeber zu tragen. Bei genauerem Blick auf die Stellungnahmen seitens der Arbeitgeberverbände fällt die Stellungnahme der Bayrischen M+E-Arbeitgeber und der Bayrischen Wirtschaft ins Auge, die eingestehen, dass die Arbeitsgerichte wohl eher zur Kostentragungspflicht der Arbeitgeber tendieren, aber durchaus ein Zurückhalten der Kostenübernahme empfohlen wird, um Geld zu sparen. Dem sollte vehement entgegengetreten werden.

Hinsichtlich der Einführung dieser 3G-Regeln besteht ein Mitbestimmungsrecht, weil die örtliche Ausgestaltung und wen es betrifft, den Ausgestaltungsspielraum von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG sind auch in Einzelfragen eröffnet) umfasst. Vor dem Hintergrund der praktischen Testproblematik in Großbetrieben stellt sich die Frage, in der „Stufe rot“, wie viele Beschäftigte müssen tatsächlich in den Betrieb kommen. Schichten sollten nach der Corona-ArbSchV sowieso ausgedünnt sein und strikt getrennt gehalten werden. Es gilt weiterhin das TOP-Prinzip und die Frage, ob gerade eine hohe Ansammlung von Beschäftigten in Büros Sinn macht oder ein Unternehmen nicht eher Vorsicht walten lässt.

Welcher Test zählt?
Es sind Selbsttests unter Aufsicht zulässig und solche, die im Rahmen einer betrieblichen Testung durch angelerntes Personal erfolgen. Ein PCR-Test ist nicht erforderlich. Nicht Geimpfte müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen. Sofern bei Betreten des Betriebes getestet werden soll, müsste das 2 x wöchentlich erfolgen.

Darf der Arbeitgeber Listen anlegen, wer geimpft oder genesen ist?
Nein. Es handelt sich um Gesundheitsdaten der Beschäftigten, die besonders geschützt sind. Die Verarbeitung ist auch nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erforderlich, da nur die Verpflichtung besteht zu kontrollieren, ob ein „G“ vorliegt, nicht welches „G“.

Was ist mit Beschäftigten, die sich weigern einen 3G-Nachweis vorzulegen?
Diese Personen dürfen die geschlossenen Räumlichkeiten des Betriebes, in denen sich auf andere Menschen treffen, nicht betreten. Sofern kein „mobiles Arbeiten“ möglich ist, liegt ein Leistungshindernis in der Person des Beschäftigten vor, mit der Folge, dass er auch seinen Entgeltanspruch verliert.

Ist die Einführung von 2G in den Betrieben jetzt möglich?
Nein, das ist weiterhin nicht möglich, weil dafür die Rechtsgrundlage fehlt.

Müssen die Beschäftigten jetzt nur noch FFP2-Masken tragen?
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung und die Corona-Arbeitsschutzregel sind weiterhin zu beachten. Vorrang haben technische und organisatorische Maßnahmen. Können dadurch aber beispielsweise nicht geringe Abstände zwischen den Beschäftigten verhindert werden, besteht ggf. die Pflicht FFP2-Masken zu tragen. Gleichzeitig müssen den Beschäftigten aber entsprechende Tragepausen gewährt werden. Hier hat sich rechtlich nichts geändert zu unseren bisherigen Informationen.

Lohn-/Entgeltfortzahlung in Quarantäne - § 56 IFSG
§ 56 Abs. 1 IfSG regelt, dass Beschäftigte, die von Amts wegen in Quarantäne geschickt werden und nicht arbeiten können (Homeoffice versus Produktion) über den AG Lohnersatzleistungen erhalten. Dabei tritt der AG in Vorleistung und wird durch das Amt entschädigt.

§ 56 Abs. 1 IfSG: „Wer auf Grund dieses Gesetzes als … Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger … von Krankheitserregern … in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. … Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

Gesundheitsbehörden nahmen diese Regelung zum Anlass, die Unternehmen bei Anträgen nach § 56 IfSG Formulare mitzuliefern, in dem Beschäftigte erklären müssen, ob sie geimpft, genesen oder nicht geimpft sind. Die Annahme ist: Wer nicht geimpft ist, kommt „selbstverschuldet“ in Quarantäne. Bei Nicht-Geimpften können auch Angaben zu Vorerkrankungen gemacht werden. Diese Angaben müssen gegenüber dem Arbeitgeber getätigt werden. Erhält der Arbeitgeber nicht diese Info, wird er i. d. R. auch nicht in Vorleistung gehen und den Beschäftigten, die nicht ihre Gesundheitsdaten preisgeben wollen, bleibt nur der Weg, selbst den Antrag auf Entschädigung zu stellen. Wir gewähren Rechtsschutz.

Positionen der IG BCE

1. Die IG BCE lehnt eine von einigen Politikern ins Spiel gebrachte 2G-Regelung im Betrieb ab. 3G-Regelungen ermöglichen stattdessen, dass alle Beschäftigten entscheiden können, ob sie von befreienden Mitteilungen über den Geimpft/Genesen-Status Gebrauch machen oder ob sie sich für die Testoption entscheiden.

2. Der Arbeitgeber muss die Tests anbieten, durchführen und bezahlen.

3. Das Ziel der IG BCE ist maximaler Infektionsschutz - vor allem aus Solidarität mit denjenigen im Betrieb, die sich (aus gesundheitlichen Gründen) nicht impfen lassen können. Gleichzeitig muss die Beschäftigung im Betrieb sichergestellt werden.

4. Die IG BCE ist gegen eine Streichung oder Kürzung der staatlichen Erstattung der Lohnfortzahlung bei Quarantänenotwendigkeit.

5. Wenn die Politik diese Erstattung infrage stellt, dann erwartet die IG BCE von den Arbeitgebern, dass sie die Lohnfortzahlung im Quarantänefall dennoch wie im Fall einer Erkrankung gewährleisten.