Die 14. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung der bayerischen Staatsregierung wirft mehr Fragen auf, als Klarheit zu schaffen. Die Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände veröffentlichen bereits Stellungnahmen, die wir aber so nicht teilen.
Nachfolgend seht Ihr unsere rechtliche Einschätzung in Stichpunkten:
- 3G am Arbeitsplatz ist zulässig
- 2G nicht möglich, aufgrund fehlender Rechtsgrundlage
- Impfstatus muss nicht preisgegeben werden
- Kosten der Tests sind als Arbeitsschutzmaßnahme vom Arbeitgeber zu tragen
- Dokumentation: Es reicht zu erfassen, ob grundsätzlich eines der 3G´s erfüllt ist, aber nicht welches.
- Ab 01.11.2021 keine Entschädigungsleistungen nach § 56 Abs. 1
Infektionsschutzgesetz (bisher nur eine Empfehlung ohne Rechtswirkung)
Näheres in der Anlage