Entscheidung des BAG

Streit um Mitbestimmung

Die IG BCE begrüßt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), den Rechtsstreit um die Mitbestimmung im Softwarekonzern SAP dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Geklagt hatten ver.di und die IG Metall. Die IG BCE unterstützte bei der Vorbereitung der Klage. 

EuGH Urteil

Der EuGH wird entscheiden müssen, ob die Gewerkschaftssitze zu den prägenden Komponenten der Mitbestimmung gehören.

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Das BAG hatte am 18. August 2020 erstmals eine Rechtsfrage zum Thema Europäische Aktiengesellschaft (SE) zu entscheiden. Im Kern ging es darum, ob die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mit den Arbeitnehmern erzielte SE-Beteiligungsvereinbarung in einem Aufsichtsrat für die Gewerkschaften garantierte Sitze vorhalten muss. Bei der Gründung einer SE muss ein Beteiligungsverfahren durchgeführt werden, um die Rechte der Arbeitnehmervertretungen für diese europaweite Gesellschaft einheitlich sicherzustellen.

Gegenstand des Verfahrens ist die SE-Beteiligungsvereinbarung bei dem Softwarekonzern SAP. Vor der Gründung der SE firmierte das Unternehmen in Form einer Aktiengesellschaft und hatte einen Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Der Aufsichtsrat bestand aus 16 Aufsichtsratsmitgliedern, je acht Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter. Nach dem MitbestG sind auf der Arbeitnehmerbank zwei Sitze für die Gewerkschaften garantiert. Nach der Umwandlung in eine SE waren zunächst ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat mit 18 Mitgliedern vorgesehen und für die Gewerkschaften gab es reservierte Sitze. Die SE-Beteiligungsvereinbarung sah aber nach der ersten Amtszeit die Möglichkeit vor, den Aufsichtsrat auf zwölf Mitglieder zu verkleinern. In diesem kleineren Aufsichtsrat sollte dann zwar weiter ein Vorschlagsrecht für Gewerkschaften existieren, aber gesicherte Plätze für die Gewerkschaften wären nicht mehr vorgesehen.

Ob die Gewerkschaftssitze zu den prägenden Komponenten der Mitbestimmung gehören, sollte das BAG klären. Das BAG stuft mit dieser Entscheidung den Versuch der Aushebelung der deutschen Mitbestimmung im SAP-Aufsichtsrat als europarechtlich relevant ein. Welche Rechte der mitbestimmten Aufsichtsräte durch die SE-Richtlinie geschützt sein sollen, ist dem EuGH dementsprechend als Frage vorgelegt worden. Das Unternehmen argumentierte im gesamten Verfahren, dass die gesicherten Plätze für Gewerkschaften in den Aufsichtsräten der deutschen Unternehmensmitbestimmung kein wesentliches Element der Mitbestimmung seien.

Diese Auffassung teilt das BAG ausdrücklich nicht und hat sich so positioniert, dass Gewerkschaftsvertreter in Aufsichtsräten ein prägendes Element der Mitbestimmung sind. Karin Erhard, Vorstandsmitglied der IG BCE betont: „Das ist ein wichtiger Schritt für die Arbeitnehmer und Gewerkschaften in Deutschland."