Das solltest du wissen

Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst

Deine Ausbildung oder dein Studium ist abgeschlossen und du stehst kurz davor, deinen ersten Arbeitsvertrag zu unterzeichnen? Herzlichen Glückwunsch! Und höchste Zeit, sich über die Regelungen beim Thema Arbeitszeit zu informieren. Wir haben für dich die Antworten auf die häufigsten Fragen dazu.

Informiere dich beim Berufseinstieg über deine Arbeitszeitregelungen.
Foto: © GoodLifeStudio/ gettyimages

Was gilt als Arbeitszeit?

Um diese Frage wird immer wieder gestritten. Grundsätzlich gilt als Arbeitszeit die Zeit, in der du deinem Arbeitgeber deine Arbeitskraft zur Verfügung stellst. Dazu gehören:

  • Rüstzeiten, also das Einrichten einer Maschine oder das Hochfahren des Arbeitsrechners zu Beginn der Arbeit und das Ausschalten am Ende 
  • Schichtzeiten
  • Bereitschaftsdienst

Die Digitalisierung verändert den Alltag von Arbeitnehmern allerdings auch in Hinsicht auf die tägliche Arbeitszeit: Wegen der technischen Entwicklung arbeiten immer mehr Menschen unterwegs oder zu Hause. Für sie muss die Arbeit deutlich klarer definiert werden, damit sie zeitlich erfasst werden kann – auch im Sinne einer ausgewogenen Work-Life-Balance.

Ist eine Dienstreise Arbeitszeit?

Bei einer Dienstreise wird zwischen der Reisezeit und der eigentlichen Arbeit vor Ort unterschieden. Die Arbeit vor Ort – etwa ein Meeting – zählt eindeutig zur Arbeitszeit. Bei der Reisezeit ist es etwas komplizierter. Fällt die Reisezeit in den regelmäßigen Arbeitszeitraum, gilt sie als Arbeitszeit. Fällt die An- und/oder Abreise nicht in diese Zeit, ist entscheidend, was der Arbeitgeber für die Reisezeit anordnet. Muss ein Mitarbeiter berufliche E-Mails beantworten oder Telefonate führen und erreichbar sein, gilt die Reisezeit als Arbeitszeit. Das ist auch der Fall, wenn Beschäftigte selbst Auto fahren müssen, beispielsweise aus Außendienstmitarbeiter. Fährt der Mitarbeiter aber mit dem Zug und kann dabei entspannen, gilt diese Zeit nicht als Arbeitszeit.

Bei Dienstreisen am Wochenende regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen und dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren ist.

Wie wird die Arbeitszeit erfasst?

Der Europäische Gerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass die Arbeitszeiten aller Beschäftigten systematisch erfasst werden müssen – auch im Homeoffice oder bei Vertrauensarbeitszeit. Das ist ein bedeutender Schritt zu einer gerechten Vereinbarung von Arbeitszeiten. Unmittelbare Auswirkungen auf tarifliche Regelungen hat die Entscheidung des EuGH nicht. Es bedarf zunächst der Umsetzung in deutsches Recht durch eine entsprechende Anpassung des Arbeitszeitgesetzes oder der Rechtsprechung.

Für die Tarifpolitik ergeben sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs keine großen Änderungen: Tarifverträge setzen schon immer voraus, dass die Arbeitszeit erfasst wird. Die bisherigen Regelungen des ArbZG sind allerdings nicht mehr ausreichend. Und auch für das mobile Arbeiten müssen neue gesetzliche Regelungen gefunden werden.

Muss ich Mehrarbeit leisten?

Regelungen dazu finden sich meist im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Ohne eine arbeitsvertragliche tarifliche oder betriebliche Regelung zur Mehrarbeit besteht grundsätzlich keine Verpflichtung dazu. Ausnahme: In Notfällen müssen Arbeitnehmer auch nach Feierabend noch ran. Beispielsweise, um einen schweren Zwischenfall in einem Chemieunternehmen zu verhindern.

Generell gilt, dass die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf. Allerdings ist eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden zulässig, wenn innerhalb der folgenden sechs Kalendermonate oder innerhalb von 24 Wochen ein Freizeitausgleich ermöglicht wird.

Einen besonderen Schutz genießen Schwangere und stillende Mütter – sie dürfen gemäß Mutterschutzgesetz keine Mehrarbeit leisten. Auch Schwerbehinderte können die Freistellung von jeglicher Mehrarbeit verlangen (Sozialgesetzbuch IX).

Ob und in welcher Höhe Mehrarbeit bezahlt wird, wird vorrangig über den Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt. Die maximal zulässige Arbeitszeit beträgt nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) übrigens 48 Stunden pro Woche bei einer Sechs-Tage-Woche. Dabei geht das ArbZG von einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit aus. 

Was gilt bei Bereitschaftsdienst?

Bereitschaftsdienst bedeutet: Ein Mitarbeiter muss sich für Zwecke des Betriebes an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufhalten, um erforderlichenfalls unverzüglich seine Arbeit aufnehmen zu können. Die Zeiten des Bereitschaftsdienstes ist Arbeitszeit.

Anders ist es bei einer Rufbereitschaft: Hier muss ein Arbeitnehmer lediglich ständig für den Arbeitgeber erreichbar sein, um auf Abruf im Bedarfsfall innerhalb einer bestimmten vereinbarten Frist die Arbeit aufnehmen zu können. Das gilt nicht als Arbeitszeit. Wenn die zeitliche Vorgabe den Arbeitnehmer jedoch derart einschränkt, dass ihm die Gestaltung seiner arbeitsfreien Zeit fast vollständig entzogen wird, können Zeiten der Rufbereitschaft im Einzelfall durchaus Arbeitszeit sein.

Wie lange sollen Pausen dauern?

Wer nicht länger als sechs Stunden tätig ist, für den sind rechtlich keine Pausen vorgesehen. Bei mehr als sechs und bis zu neun Stunden Arbeitszeit muss laut Gesetz mindestens 30 Minuten pausiert werden. Wer mehr als neun Stunden arbeitet, muss 45 Minuten Pause machen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen können am Stück genommen oder in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Eine kürzere Arbeitsunterbrechung gilt im Sinne des Arbeitszeitgesetzes nicht als Pause.

Wann pausiert wird, kann der Arbeitgeber bestimmen. Er muss sicherstellen, dass die Arbeitnehmer nicht weniger Pause machen als vom Gesetz vorgeschrieben. Besteht ein Betriebsrat, so hat dieser ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Lage der Pausen. Dies kann er zum Beispiel in Form einer Betriebsvereinbarung ausüben. Pausen dürfen übrigens nicht an den Anfang oder ans Ende der Arbeitszeit gelegt werden, denn Ruhepausen sollen die Arbeit unterbrechen und so eingeplant sein, dass sie geeignet sind, einer Ermüdung vorzubeugen. Wer während der Arbeit keine Auszeit nimmt, macht häufiger Fehler, die zu Unfällen führen können.

Der Toilettengang gilt nicht als Pause, sondern ist ein menschliches Bedürfnis. Anders sieht es bei der Raucherpause aus: Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Raucherpause gibt es nicht. In vielen Unternehmen müssen die Mitarbeiter dafür ausstempeln und das Betriebsgelände verlassen.

Wie die Pause gestaltet wird, ist Sache der Beschäftigten. Es ist ihre Freizeit, was unter anderem auch bedeutet, dass sie sich in der Pause nicht bereithalten müssen und nicht aus der Pause gerufen werden dürfen. Auf dem Weg in die Pause – etwa in ein Restaurant – und zurück sind sie unfallversichert, bei der eigentlichen Pausentätigkeit allerdings nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Ruhepause und Ruhezeit?

In Ruhezeiten und Ruhepausen sollst du dich erholen. Eine Pause ist die vorgesehene Unterbrechung der Arbeit während der normalen Arbeitszeit. Die Ruhezeit beginnt am Ende der täglichen Arbeitszeit und dauert bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit. Sie muss gemäß Arbeitszeitgesetz mindestens elf Stunden betragen und darf nicht durch einen Arbeitseinsatz unterbrochen werden.

Wer hilft bei Streitfällen?

Wenn es wegen des Themas Arbeitszeit bzw. Mehrarbeit Probleme mit dem Vorgesetzten gibt, wendest du dich am besten an deinen Betriebsrat oder die Gewerkschaft. Mitglieder der IG BCE haben Anspruch auf Rechtsauskunft und Rechtsvertretung bei allen Streitigkeiten aus dem Arbeits- und Sozialrecht – ohne weitere Kosten.

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