Rechte und Pflichten in der Ausbildung

Dein Start in den Beruf – deine Rechte, deine Pflichten

Dein erster Tag in der Ausbildung, du betrittst eine komplett neue Welt: Du hast plötzlich Kollegen, verdienst dein eigenes Geld und aufs Outfit musst du auch noch achten. Viele Fragen tauchen da auf. Was sind deine Rechte, was deine Pflichten in der Ausbildung? Wir helfen dir bei der Orientierung – von A wie Arbeitszeit bis V wie Vertrag.

Von der Arbeitszeit bis zum Vertrag: Rechte und Pflichten in der Ausbildung

Was du alles in der Ausbildung beachten musst: von der Arbeitszeit bis zum Vertrag.

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A – Arbeitszeit

Als minderjähriger Auszubildender darfst du höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Es können auch achteinhalb Stunden pro Tag sein, wenn dafür am Freitagnachmittag kürzer gearbeitet wird. Wichtig: Für minderjährige Auszubildende ist ab sechs Stunden Arbeitszeit eine Stunde Pause gesetzlich vorgeschrieben. Volljährige Auszubildende dürfen bis zu zehn Stunden am Tag tätig sein, wenn sich durch mehr Freizeit an anderen Tagen wieder ein Durchschnitt von acht Stunden ergibt, so sieht es das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor. Falls im Vertrag eine längere Arbeitszeit steht, ist dieser Punkt ungültig und es gilt die gesetzliche Maximalzeit.
Kurzarbeit, nein danke! Klar: Kurzarbeit sichert Jobs in der Krise. Doch macht sie auch für Auszubildende Sinn? Die IGBCE findet: Für Auszubildende sollte Kurzarbeit tabu sein. Schließlich sollen sie während der Ausbildung ihren Beruf erst erlernen.

B – Berufsschule

Als Auszubildender musst du in jedem Fall auch in die Berufsschule. Du bist berufsschulpflichtig. Die Berufsschule gehört zu deiner Ausbildung – und deshalb auch zu deiner Arbeitszeit. Du musst von deinem Ausbildungsbetrieb für den Unterricht einschließlich der Pausen und für die Wegstrecke zwischen Betrieb und Berufsschule freigestellt werden.
Wenn der Unterricht vor 9 Uhr beginnt, musst du laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) vorher nicht mehr zur Arbeit. Dabei gilt für Minderjährige: Wenn der Unterricht mehr als fünf Schulstunden dauert, wird der erste Berufsschultag in einer Woche als voller Arbeitstag gerechnet. Der zweite Berufsschultag zählt nur mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen und ohne Anfahrtszeit, danach muss der Azubi noch im Betrieb arbeiten. Das ist eine Pflicht. Für Volljährige gilt: Unterricht ist Arbeitszeit (plus Pausen und Anfahrtszeit) – aber nur dann, wenn er in die normale betriebliche Ausbildungszeit fällt.

G – Geld

Dein Ausbildungsbetrieb zahlt dir die Auszubildendenvergütung nicht bar aus, sondern überweist sie auf ein Konto. Das kann auch das Konto deiner Eltern sein – wenn du aber in eigener Verantwortung mit deinem Geld umgehen möchtest, solltest du ein eigenes Konto eröffnen. Wenn du noch keine 18 Jahre alt bist, musst du zur Eröffnung des Kontos deine Eltern mitbringen.
Bei den meisten Banken und Sparkassen kostet die Kontoführung für Auszubildende nichts. Wer aber später keine böse Überraschung erleben will, sollte jetzt schon darauf achten, was das Konto später kostet. Denn dabei gibt es enorme Unterschiede: Ein Durchschnittskunde zahlt bei manchen Banken gar nichts für die Kontoführung und erhält sogar Guthabenzinsen. Bei anderen Geldinstituten kostet die Kontoführung bis zu 200 Euro pro Jahr.

K – Krankheit

Alles könnte so schön sein: Du hast den Ausbildungsvertrag in der Tasche, der Ausbildungsbetrieb ist auch in Ordnung – die Ausbildung kann also losgehen. Und dann wirst du krank. Was passiert, wenn das bereits am ersten Tag der Fall ist? Hast du Anspruch auf Lohn oder Krankengeld?
Wenn du während der ersten vier Wochen deiner Ausbildung arbeitsunfähig erkrankt bist – und sei es am ersten Tag –, hast du als „Neustarter“ zunächst Anspruch auf Krankengeld. Anders sieht es aus, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn deiner Ausbildung eingetreten ist. In diesem Fall besteht in den ersten vier Wochen des (vereinbarten) Ausbildungsverhältnisses weder Anspruch auf Arbeits-/Ausbildungsentgelt noch auf Krankengeld. Denn Krankengeld steht nach dem Gesetz nur Versicherungspflichtigen zu. Und die Versicherungspflicht setzt erst dann ein, wenn ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.
Unser Tipp: Auch im Krankheitsfall kann es günstig sein, wenn du am ersten Tag deiner Ausbildung zunächst im Betrieb erscheinst und dich erst danach arbeitsunfähig schreiben lässt. Hierdurch kann zumindest der Anspruch auf Krankengeld gesichert werden.

O – Outfit

Du trägst gern zerrissene Jeans? Ob das auch am Arbeitsplatz möglich ist, dazu gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Was gilt, muss im Betrieb ausgehandelt werden. Richtschnur ist dabei zum einen: Auszubildende müssen sich an die im Betrieb geltenden Regelungen halten. Zugleich haben sie auch das Recht zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit.
Das Grundgesetz garantiert im Prinzip, dass jeder mit zerrissenen Jeans herumlaufen und sich zum Beispiel auch die Haarlänge selbst aussuchen kann. Ein Haarnetz kann allerdings aus Sicherheitsgründen vorgeschrieben werden, damit die Haare nicht in Maschinen gelangen können. Solche Probleme gibt es im Bürobereich nicht. Gepflegt sollten die Haare allerdings auch bei Büroazubis immer sein. Ungepflegte Haare und ungepflegte Kleidung können bei Auszubildenden mit Kundenkontakt sogar geschäftsschädigend sein.
Bitte frage auch nach, ob an deinem Arbeitsplatz besondere Sicherheitskleidung getragen werden muss. Dein Arbeitgeber muss sie stellen, wenn es eine gesetzliche Bestimmung für den Schutz der Arbeitnehmer in einem bestimmten Tätigkeitsbereich gibt.

R - Recht und Rat

Während deiner Ausbildung bist du im Vergleich zu „normalen“ Arbeitnehmern besser vor einer Kündigung geschützt. Dies gilt vor allem nach der Probezeit deiner Ausbildung. Dennoch ist eine Kündigung von Ausbildungsverhältnissen möglich. Manchmal stellt sich schon bald heraus, dass du, der Beruf und der Betrieb doch nicht zueinander passen. Dann können sowohl der Betrieb als auch der Azubi innerhalb der vereinbarten Probezeit von maximal vier Monaten den Vertrag ohne Frist kündigen.
Nach Ablauf der Probezeit kann der Auszubildende mit vier Wochen Frist kündigen, falls er die Ausbildung abbrechen oder den Ausbildungsberuf wechseln will, oder aber fristlos aus wichtigem Grund (etwa wenn er die Ausbildungsvergütung nur unregelmäßig bekommt).

T – Tätigkeiten mit Tabu

Den Hof fegen oder dem Chef das Auto waschen, Briefe für den Betrieb austragen oder einkaufen gehen – das gibt es während einer Berufsausbildung eigentlich nicht. Ausbildungsfremde Tätigkeiten kannst du als Auszubildender verweigern, weil sie nicht zu deinen Aufgaben gehören. Wenn der Betrieb sich nicht an den Ausbildungsplan hält, solltest du das Gespräch mit dem Ausbilder suchen. Bessert sich die Situation nicht, gibt es Hilfe beim Betriebsrat oder der Jugendvertretung (JAV) sowie bei deiner Gewerkschaft.
Tipp für das Gespräch mit dem Chef: Sprich am besten in der Ich-Form und vermeide verallgemeinernde Aussagen über den Betrieb. Gut ist beispielsweise: „Den Kollegen einmal oder zweimal einen Kaffee zu holen, da habe ich nichts dagegen, aber ich bin zum Lernen hier – und ich muss in der Prüfung später auch nachweisen, dass ich etwas gelernt habe.“ Das ist besser als: „Getränkeholen ist eine ausbildungsfremde Tätigkeit und daher verboten.“

U – Urlaub

Wie viel Urlaub dir während deiner Ausbildung zusteht, ist im Ausbildungsvertrag geregelt und meistens durch einen Tarifvertrag vorgegeben. In den meisten Branchen haben Auszubildende einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Bei einer Fünftagewoche sind das umgerechnet sechs Kalenderwochen. Ein Tarifvertrag gilt aber nur in den Betrieben, die in der jeweiligen Branche Mitglied im Arbeitgeberverband sind.
Auf jeden Fall gibt es aber den gesetzlichen Mindesturlaub. Danach stehen Jugendlichen unter 16 mindestens 30 Werktage Urlaub zu. Mit 16 Jahren sind es 27, mit 17 Jahren 25 Werktage. Das regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Für Volljährige beträgt der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage. Wichtig dabei: Als Werktage zählen alle Wochentage außer Sonn- und Feiertagen. Praktisch bedeutet das: Volljährige haben mindestens Anspruch auf vier Kalenderwochen Urlaub.
Wenn dein Ausbildungsverhältnis nicht das volle Kalenderjahr besteht, erwirbst du anteilige Urlaubsansprüche. Bei einem Ausbildungsbeginn am 1. September steht dir ein Drittel des Jahresurlaubs zu. Wenn möglich, sollte dein Arbeitgeber dir Urlaub in den Berufsschulferien geben. So will es das Jugendarbeitsschutzgesetz. Wenn das nicht geht, muss dir dein Ausbildungsbetrieb für jeden Tag, an dem du in deinem Urlaub die Berufsschule besuchen musst, einen weiteren Urlaubstag gewähren.
Noch ein Tipp: Wenn du ins Ausland in den Urlaub fährst, solltest du in jedem Fall eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Das kostet in der Regel weniger als zehn Euro und du bist damit auf der sicheren Seite. Mehr Informationen hierzu erhältst du bei deiner Krankenkasse.

V – Vertrag

Der Ausbildungsvertrag muss vor Beginn der Ausbildung schriftlich geschlossen werden. Er wird von Azubi und Ausbilder unterschrieben und muss, falls der oder die Auszubildende nicht volljährig ist, zusätzlich von den gesetzlichen Vertretern – in der Regel den Eltern – unterschrieben werden. Betrieb und Azubi bekommen je ein Exemplar. Im Ausbildungsvertrag sind Punkte geregelt wie etwa der Ausbildungsort, die Gliederung der Berufsausbildung, die Dauer der täglichen Arbeitszeit und der Probezeit sowie die Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung.
Den Vertrag solltest du vor der Unterzeichnung gut durchlesen und bei Unklarheiten sofort nachfragen. Es lohnt sich, den Vertrag von der Gewerkschaft prüfen zu lassen.

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