Abschlagsfreie Altersrente

Rente mit 63 … wie geht das?

Ist das auch dein Wunsch? Möglichst früh mit der Rente zu starten, um Hobbys zu betreiben, mehr Zeit für die Familie zu haben oder in ferne Länder zu reisen? Die abschlagsfreie Altersrente ist das beliebteste vorzeitige Altersruhegeld für besonders langjährig Versicherte. Dafür musst du aber einiges beachten.

Möglichst früh in Rente gehen – wer träumt nicht davon?
Foto: © Jacoblund / gettyimages

Wäre es nicht schön, wenn du schon einige Jahre früher in Rente gehen könntest – ohne große Einbußen beim Rentenanspruch? Diese Möglichkeit gibt dir die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wenn du vor 1964 geboren bist und 45 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet hast, kannst du bereits vor dem 65. Lebensjahr ohne Abschläge in Rente gehen. Dafür musst du einerseits 45 Jahre Versicherungszeit nachweisen können und andererseits alt genug für diese Rente sein. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte soll diejenigen Arbeitnehmer bzw. langjährig Versicherten belohnen, die in der Regel früh ins Arbeitsleben gestartet sind und auf viel Freiheit verzichtet haben. 

Frührente ohne Abschlag 

Nach 45 Versicherungsjahren: Wer spätestens 1952 geboren wurde, 45 Jahre lang Beiträge eingezahlt hat und mindestens 63 Jahre alt ist, hat Anspruch auf die abschlagsfreie Rente und damit auf einen frühzeitigen Ruhestand. Das Eintrittsalter für diese Altersrentenart wird schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Alle Beschäftigten, die nach 1952 und vor 1964 geboren sind, können diese Rente frühestens zwischen 63 und 65 Jahren erhalten (siehe Tabelle unten). Für alle Jahrgänge ab 1964 gilt: Sie können die frühzeitige Rente frühestens ab 65 Jahren erhalten. Für sie ist der Ruhestand ab 63 leider nicht mehr möglich.

Wann dürfen besonders langjährig Versicherte früher in Rente gehen?

Geburts­jahr

Alters­grenze

Erreichen der Alters­grenze (Monat/Jahr)

1955

63 + 6 Monate

07/2018 – 07/2019

1956

63 + 8 Monate

09/2019 – 09/2020

1957

63 + 10 Monate

11/2020 – 11/2021

1958

64

01/2022 – 01/2023

1959

64 + 2 Monate

03/2023 – 03/2024

1960

64 + 4 Monate

05/2024 – 05/2025

1961

64 + 6 Monate

07/2025 – 07/2026

1962

64 + 8 Monate

09/2026 – 09/2027

1963

64 + 10 Monate

11/2027 – 11/2028

1964

65

01/2029 – 01/2030

Ab 1965

65

Ab 2030 (nach Voll­endung des 65. Lebens­jahrs)

Frührente mit Abschlag nach 35 Versicherungsjahren

Auch Beschäftigte mit 35 Versicherungsjahren können mit 63 Jahren in den früheren Ruhestand gehen. Dafür wird die gesetzliche Rente entsprechend gekürzt. Ein Beispiel: Der Jahrgang 1956 erreicht 2019 die 63-Jahres-Grenze. Wer in diesem Jahr geboren wurde, kann die Altersrente für langjährig Versicherte mit 63 mit einem Abschlag von 10,2 Prozent beziehen. Wer zu diesem Zeitpunkt Rentenansprüche in Höhe von 1.000 Euro erworben hat, bekommt als Rente brutto 898 Euro. Davon gehen noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Für jeden neuen Rentnerjahrgang werden die Abschläge höher. Ab 2027 – also für den Jahrgang 1964 – sind es dann maximal 14,4 Prozent, wenn man mit 63 in Rente geht. Wichtig zu wissen: Niemand muss diese Rente punktgenau mit 63 beziehen. Ein Eintritt in diese Rente ist auch beispielsweise mit 64 oder 65 möglich – dann mit entsprechend geringeren Abschlägen. Zu beachten ist, dass die Kürzung für die gesamte Dauer der Rentenzeit gilt. Stiftung Warentest hat berechnet, dass sich das durchaus lohnen kann – zumindest bis zu einem bestimmten Alter. Schließlich profitiert jemand, der mit 63 in Frührente geht, länger von der gesetzlichen Rentenversicherung als jemand, der erst mit 65 Jahren in Rente geht. Nach dem 81. Geburtstag machen sich die geringeren Bezüge in der Gesamtsumme der Altersrente aber bemerkbar.

Arbeitslos vor der Altersrente

Zu der Versicherungszeit von 45 Jahren, die man für den Bezug einer Altersrente als besonders langjährig Versicherter nachweisen muss, gehören neben Jahren mit einer beitragspflichtigen Beschäftigung und Kinderberücksichtigungszeiten auch Jahre des Bezugs der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld (ALG). Der Haken: Dies gilt in der Regel nicht, wenn der ALG-Bezug in die letzten beiden Jahre vor dem Renteneintritt fällt, so lautet eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17. August 2017 (Aktenzeichen: B 5 R 8/16 R und B 5 R 16/16 R). Die letzten beiden Jahre mit ALG vor dem Renteneintritt zählen nach dem Gesetz nur dann, wenn die Arbeitslosigkeit Folge einer Unternehmensinsolvenz oder einer Geschäftsaufgabe ist.

Lücken schließen

Viele Rentenversicherte haben Lücken in ihrem Versicherungsverlauf. Diese können sie mit freiwilligen Beiträgen schließen. Die Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zählen – abgesehen von den letzten beiden Jahren vor dem Renteneintritt – mit, wenn geprüft wird, ob die 45-Jahre-Voraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt ist. Wie hoch diese Zahlungen ausfallen, berechnet die gesetzliche Rentenversicherung individuell. Versicherte müssen mindestens 50 Jahre alt sein, um Ausgleichszahlungen leisten zu können. Pro Jahr sind maximal zwei Teilzahlungen möglich. Die Rentenversicherung empfiehlt, sich hierzu ausführlich beraten zu lassen. Die freiwilligen Beiträge für die Altersrente können steuerlich geltend gemacht werden. Außerdem interessant: Trotz Ausgleichszahlungen wird die Rente geringer ausfallen, als wenn der Versicherte bis zur Regelaltersrente weiterarbeiten würde. Schließlich zahlt er ab dem Zeitpunkt der Frührente keine Beiträge mehr ein.

Ausnahme: Schwerbehindertenrente

Die Schwerbehindertenrente ist das einzige Altersruhegeld, das noch vor dem 63. Geburtstag bezogen werden kann. Für den Jahrgang 1956 liegt die Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente bei 63 Jahren und zehn Monaten. Die Schwerbehindertenrente kann auch maximal drei Jahre vorher (für den Jahrgang 1956: ab 60 Jahren und zehn Monaten) bezogen werden, dann aber mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent (0,3 Prozent x 36 Monate).

Wer kann frühzeitig eine Rente beantragen? 

Wer frühzeitig eine Rente beantragen will, muss immer damit rechnen, dass er eine Rente mit Abschlag erhält, falls er die Bedingungen für die abschlagsfreie Rente ab 63/65 nicht erfüllt. Zu den Gruppen, die einen früheren Rentenbeginn beantragen können, gehören:

  • Schwerbehinderte ab 60: Sie müssen mindestens 35 Jahre lang in der Rentenversicherung versichert sein.
  • Erwerbsunfähige ohne Alterseinschränkung: Sie müssen mindestens fünf Jahre in der Rentenversicherung versichert sein.

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