Kurzarbeit in der Papierindustrie

IG BCE und Papier-Arbeitgeber einigen sich auf tarifliche Regelungen

IG BCE und Arbeitgeber einigen sich auf Regelungen für 40.000 Beschäftigte in der Papierindustrie: Aufstockung des Kurzarbeitergelds, Verkürzung der Ankündigungsfrist und Vereinfachung des mobilen Arbeitens

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Foto: © IGBCE / Colourbox.de

Um Beschäftigung zu sichern und die Unternehmen in der Papierbranche zu schützen, haben sich die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) und die Vereinigung der Arbeitgeberverbände der deutschen Papierindustrie (VAP) auf eine Vereinbarung zur Bewältigung der Corona-Pandemie geeinigt. Damit wollen die Sozialpartner die Liquidität der Unternehmen kurzfristig verbessern und so Arbeitsplätze schützen. Diese tariflichen Regelungen sind befristet. 

Verhandlungsführer bei der IG BCE, Frieder Weißenborn, betont: „Wir zeigen, dass wir in der Krise handlungsfähig sind. Gerade mit einer alternativen Zuschussregelung helfen wir unseren Mitgliedern in der Schicht und im Büro die Folgen der Corona-Pandemie auch finanziell zu meistern.“ 

Bei den Zuschussregelungen zur Kurzarbeit können die Papier-Arbeitgeber nun aus zwei Möglichkeiten wählen: Entweder erhalten die Beschäftigten nach alter Regelung zusätzlich zu den gesetzlichen 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgelts einen Prozentzuschuss nach Staffelung laut dem Manteltarifvertrag. Beschäftigte im Schichtbetrieb profitieren bei dieser Regelung besonders: Durch die Berücksichtigung der Feiertags- und Nachtzuschläge kommen sie auf ein pauschaliertes Brutto von ca. 95 Prozent für Kurzarbeitergeld.
Bei der neuen zweiten Option stocken die Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld auf 90 Prozent des Nettoentgelts für alle Beschäftigten auf. Tarifliche Schichtzulagen und tarifliche Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden mitberücksichtigt, nicht aber die Feiertagszuschläge. Für Betriebe, die jetzt schon eine andere Aufstockungsregelung haben, gilt diese aber weiterhin. 

Die Sozialpartner haben sich zudem darauf verständigt, die Ankündigungsfrist bei Kurzarbeit auf drei Tage zu verkürzen. Sofern die Einführung der Kurzarbeit wegen einer behördlich angeordneten Betriebs-(teil)-schließung erfolgt, gilt diese Ankündigungsfrist in jedem Fall als gewahrt. Außerdem vereinfacht wurde die Regelung zum mobilen Arbeiten. Um während der Pandemie die Beschäftigten weitgehend vor Infektionen am Arbeitsplatz zu schützen, kann der Arbeitgeber auf Basis einer freiwilligen Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten vereinbaren. 

Ebenfalls um Infektionsrisiken durch Kontakte im Betrieb und durch Arbeitswege zu reduzieren, kann zeitlich befristet ein Zwölf-Stunden-Schichtsystem im kontinuierlichen Schichtbetrieb eingeführt und die tägliche Arbeitszeit auf zwölf Stunden erhöht werden. Dafür muss eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden und eine entsprechende behördliche Ausnahmeregelung vorliegen.