In den letzten Monaten gab es ein bestimmendes Thema, das unser aller berufliches und privates Leben erheblich beeinträchtigt hat. Das Corona-Virus hatte und hat noch immer alles fest im Griff. Zahlreiche Veranstaltungen, Events, Reisen, Urlaubspläne konnten und können nicht oder nicht wie geplant stattfinden. Viele Betriebe und deren Beschäftigte mussten sich mit Kurzarbeit auseinandersetzen, Home-Office und neue Kommunikationsformen erhielten aktuelle Bedeutung. Auch unsere Arbeit ist durch die neue Situation erheblich beeinträchtigt und beeinflusst worden.
So leben wir davon, den Austausch mit den Beschäftigten in den Betrieben, den unmittelbaren Kontakt zu Mitgliedern und Nichtmitgliedern zu pflegen und sichtbar zu sein als Organisation, die sich für gute, faire und interessengerechte Lebens- und Arbeitsbedingungen einsetzt. Betriebsversammlungen und Besuche in den Betrieben, Unterstützung von Betriebsräten in Betriebsratssitzungen, Verhandlungen über Haustarifverträge sind durch die neue Situation begrenzt worden. Über die Kommunikationswege wie zum Beispiel Skype Besprechungen war zumindest ein wenig mehr als schriftlicher oder telefonischer Kontakt möglich.
Wir haben uns insgesamt sehr gut in und auf diese Krisenzeit eingestellt und für die Beschäftigten zusammen mit den Gremien vieles erreicht, beispielhaft sei auf die Kurzarbeiterregeln in unseren Branchen hingewiesen.
25% der Kurzarbeiter in Deutschland haben Anspruch auf Aufstockung
In den Branchen der IGBCE ist für 80% der Beschäftigten Aufstockung garantiert.
Darüber hinaus haben wir den Anspruch, auch in Krisenzeiten bestmöglich den Kontakt zu unseren Mitgliedern und den Beschäftigten aufrecht zu erhalten, wenn persönliche Treffen nicht realisierbar sind. Es bedarf also auch an dieser Stelle Ideen zur Überwindung derzeitiger Hürden.
Eine vermutlich zu selten genutzte Idee liegt dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.1. 2009, 1 AZR 515/08 zugrunde.
In dem Fall hatte das BAG zu entscheiden, ob einer tarifzuständigen Gewerkschaft das Recht zusteht, mit den Beschäftigten eines Unternehmens in Kontakt zu treten und hierzu ein vom Arbeitgeber bereit gestelltes E-Mail System zu nutzen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken eingesetzt wird. Es ging in der Entscheidung also um ein virtuelles Zugangsrecht zum Betrieb.
Das Bundesarbeitsgericht hatte zu dieser Frage noch nicht entschieden. Es hatte sich bislang nur mit dem Recht der Gewerkschaften auf körperlichen Zugang zum Betrieb durch bestimmte Personen zu befassen. So hatte das BAG mit Urteil vom 28.2.2006 ein Zugangsrecht von Gewerkschaftsbeauftragten zum Betrieb bejaht, um dort insbesondere Mitgliederwerbung betreiben zu können (28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - BAGE 117, 137).
Auch das virtuelle Zugangsrecht wird grundsätzlich in der hier angesprochenen Entscheidung aus dem Jahr 2009 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Mitgliederwerbung bejaht. Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist grundsätzlich berechtigt, E-Mails auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und ohne vorherige Aufforderung seitens der Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.
Die in Artikel 9 Absatz 3 GG geregelte Koalitionsfreiheit gewährleistet "jedermann" das Recht, zur Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen wie die IG BCE zu bilden.
Nach Auffassung der obersten Verfassungsrichter (BVerfG vom 14.11.1995 1 BvR 601/92 RdW 1996, 406), ist das Recht, Mitglieder zu werben und damit die Grundlage für die Erfüllung der eigentlichen Aufgaben und dem Fortbestand der Gewerkschaften zu sichern davon umfasst.
Mit dieser Entscheidung haben Arbeitgeber derartige Werbetätigkeit ihres Betriebsrates oder sonstiger Gewerkschaftsmitglieder auch während der Arbeitszeit zu dulden.
Diesem Recht müsse- so die Entscheidung aus 2009- neben dem körperlichen Zutritt zum Betrieb auch hinsichtlich der modernen Kommunikationsmittel Rechnung getragen werden. Im Grunde wird in der Entscheidung das Recht des Arbeitgebers am ungestörten ausgeübten Gewerbebetrieb gegen das Recht der Gewerkschaften aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz, nämlich auf koalitionsgemäße Betätigungsfreiheit abgewogen und entschieden.
Die Entscheidung ist sachgerecht und spiegelt den Grundsatz wider, dass Gewerkschaften wie die IG BCE die verfassungsrechtlich verankerte Aufgabe haben, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Dem kann sie nur sachgemäß nachkommen, wenn sie ihren Mitgliederbestand in guter Durchsetzungsstärke aufrechterhalten kann und dazu bedarf es der Werbung von Mitgliedern. Dies wird geflissentlich auch allzu leicht vergessen, wenn tarifliche Wohltaten durch die Mitgliedschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der z.B. IG BCE zugunsten aller Beschäftigten erstritten werden.
Berechtigt ist die Entscheidung auch deshalb, weil ein virtueller Zugang zum Betrieb in der Regel nicht zu betrieblichen Ablaufstörungen führt. Eine adäquate Alternative des Zuganges zum Betrieb per mail stellt im Übrigen gerade in dieser Hinsicht ebenfalls ein virtuelles schwarzes Brett im betrieblichen Intranet dar. Hier könnte beispielsweise durch Mitglieder im Betrieb über die gewerkschaftliche Arbeit berichtet und geworben werden oder in Absprachen mit den Arbeitgebern ein digitales schwarzes Brett direkt bedient werden.
An dieser Stelle tut sich daher ein starkes Gestaltungsfeld für Vertrauensleute auf, wenn sie zum Beispiel gewerkschaftliche Informationen per Mail oder über ein schwarzes Brett im Intranet den Beschäftigten und damit auch Nichtmitgliedern zugänglich macht. Dies gilt umso mehr in Zeiten, wenn der persönliche Kontakt zu den Beschäftigten in den Betrieben eingeschränkt ist. Auf diesen Wegen können wir gerade in diesen Zeiten Kontakt und Sichtbarkeit in den Unternehmen wahren und sollte tatsächlich ein Beschäftigter Informationen ausdrücklich nicht wollen, so kann er aus einem Mailverteiler herausgenommen werden.
Wir werden folglich künftig in jedem Fall mit den Arbeitgebern Absprachen treffen, wie unser virtuelles Zugangsrecht in oben beschriebener Form praktisch gut umgesetzt werden kann und haben dazu auch konkrete Beispiele entwickelt. Für den Fall, dass sich keine Lösung findet, können wir den Anspruch über gerichtliche Beschlussverfahren erwirken. Denn, wie hat das BAG in der Entscheidung aus dem Jahre 2009 sinngemäß so zutreffend ausgeführt, die Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft ist ein geschütztes Interesse von erheblichem Gewicht, ihr ist auch mit der zunehmenden Bedeutung moderner Kommunikationsformen Rechnung zu tragen.