Was ändert sich 2020?

Mehr Netto vom Brutto

„Doppelabzocke bei Betriebsrenten muss ein Ende haben“, forderte die IG BCE vor gut einem Jahr. Jetzt können sich die meisten Betriebsrentner freuen: Ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sinken spürbar. Ein kleines Plus beim Netto gibt es auch für die meisten Arbeitnehmer. Die Änderungen zum Jahreswechsel 2020 im Überblick.

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Was ändert sich für Betriebsrentner?

Bei vielen Betriebsrentnern steigt die monatliche Nettorente 2020 um rund 25 Euro. Dafür sorgt das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz. Nach wie vor sind Betriebsrenten in der Krankenversicherung zwar voll beitragspflichtig. Es gibt aber künftig statt der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag. Dieser liegt 2020 bei 159,25 Euro im Monat (= 5 Prozent der Bezugsgröße). Der Betrag wird jährlich angepasst. Nur der Teil der Betriebsrente, der über dem Freibetrag liegt ist, ist beitragspflichtig. Das bedeutet beispielsweise bei einer Betriebsrente von 200 Euro brutto im Monat: Nur für die 40,75 Euro, um die der Freibetrag überschritten wird, fallen Beiträge an. Bisher galt:  War die Betriebsrente höher als 5 Prozent der Bezugsgröße, so wurde gleich die volle Betriebsrente beitragspflichtig.

Ein Beispiel:Ein in der GKV pflichtversicherter Rentner bezieht von seinem früheren Arbeitgeber eine monatliche Betriebsrente von 200 Euro. Seine Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent. Er hat ein Kind und zahlt daher in der Pflegeversicherung den Satz von 3,05 Prozent. Bis zum Dezember 2019 fielen monatlich Beiträge zur Krankenversicherung von (15,7 % von 200 Euro =) 31,40 Euro und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 6,10 Euro an, also insgesamt 37,50 Euro. Vom 1. Januar 2020 an werden die GKV-Beiträge nur noch von (200 – 159,25 =) 40,75 Euro berechnet. Daraus resultiert ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von (15,7 % von 40,75 =) 6,40 Euro. Zusammen mit dem unveränderten Pflegeversicherungsbeitrag ergibt sich ein monatlicher Gesamtbetrag von 12,50 Euro. Das sind 25 Euro weniger als 2019 noch anfielen.

Gilt die Neuregelung auch für bestehende Renten?

Ja. Die Verbesserungen wurden zum 1. Januar 2020 wirksam – und zwar sowohl für bestehende als auch für Neu-Renten. Der Freibetrag gilt auch bei kapitalisierten Betriebsrenten. Hier gelten generell 1/120 des Auszahlungsbetrags als beitragspflichtig. So wird z. B. bei einem Auszahlungsbetrag von 36.000 Euro der Beitrag auf eine fiktive monatliche Rente von 300 Euro erhoben. Auch hiervon ist seit 2020 nur der 159,25 Euro übersteigende Betrag in der GKV beitragspflichtig.

Was gilt für Bezieher mehrerer Betriebsrenten?

Der Freibetrag in Höhe von knapp 160 Euro gilt für die Summe aus allen Betriebsrenten (also für Bezieher mehrerer Betriebsrenten nicht etwa für jede Betriebsrente einzeln) sowie aus „Arbeitseinkommen“. Darunter versteht der Gesetzgeber Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (wozu auch Einkünfte aus Photovoltaik- und Windkraft-Anlagen gehören). Übersteigen Betriebsrenten und „Arbeitseinkommen“ insgesamt den Freibetrag, so ist alles, was darüber liegt in der GKV voll beitragspflichtig.

Was ändert sich für Arbeitnehmer beim Nettolohn?

2020 gibt es bei den Beitragssätzen der Sozialversicherungen nur geringe Änderungen. Vom Bruttolohn gehen im Schnitt knapp 20 Prozent an die Sozialkassen. Lediglich die von Kasse zu Kasse unterschiedlichen Zusatzbeiträge der Krankenversicherung werden im Schnitt leicht steigen. Dafür sinkt aber der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ein wenig von 2,5 auf 2,4 Prozent. Aufgrund der steigenden Beitragsbemessungsgrenzen müssen sehr gut verdienende Arbeitnehmer etwas mehr in die Sozialkassen einzahlen. Das wird jedoch durch die steigenden Steuerfreibeträge und eine Korrektur des Steuertarifs mehr als kompensiert.

So steigt der steuerfreie Grundfreibetrag von 9.168 auf 9.408 Euro. Auch der Kinderfreibetrag erhöht sich um 192 auf 7.812 Euro. Zugleich werden die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs angepasst. Der Steuertarif wird – wenn man sich ein Koordinatensystem vorstellt – »nach rechts« verschoben: und zwar um 1,95 %. Hierdurch soll – wie von der IG BCE schon lange gefordert – die so genannte kalte Progression ausgeglichen werden. Der progressive – also mit zunehmendem Bruttoeinkommen immer mehr ansteigende – Steuertarif würde ansonsten dazu führen, dass Lohnsteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Besteuerung »aufgefressen« werden.

Was gibt es Neues beim Arbeitslosengeld?

Ab 2020 gelten günstigere Regelungen für den Anspruch auf diese Versicherungsleistung. Anspruch hierauf haben auch künftig im Regelfall nur Arbeitslose, die mindestens zwölf Monate mit versicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen können. Diese Bedingung kann ab 2020 allerdings leichter erfüllt werden. Die erforderlichen zwölf Monate können nun innerhalb einer Rahmenfrist von 30 Monaten vor dem Tag des Antrags auf Arbeitslosengeld nachgewiesen werden. Bis Ende 2019 galt eine kürzere Rahmenfrist von 24 Monaten. Damit können nun etliche Arbeitslose mit zuvor nur kurzen Beschäftigungszeiten, die ansonsten direkt ins Hartz-IV-System durchgereicht worden wären, einen Anspruch auf die Versicherungsleistung ALG erwerben.

Und was ändert sich beim Wohngeld?

Viele Arbeitnehmer und Rentner werden diese Leistung jetzt zum ersten Mal erhalten. Dafür sorgt die jüngste Wohngeldreform, die Anfang 2020 in Kraft trat. Insgesamt sollen rund 660.000 Haushalte von den erhöhten Zuwendungen profitieren. Für einen durchschnittlichen anspruchsberechtigten Zwei-Personen-Haushalt soll das Wohngeld laut Bundesbauministerium von 145 Euro auf 190 Euro im Monat steigen. Zudem wurde nun gesetzlich verankert, dass der staatliche Mietzuschuss künftig im zweijährigen Turnus an die Entwicklung der Wohnkosten angepasst wird.