Tipps für Azubis

Kündigung - was tun?

Als Azubi bist du im Vergleich zu „normalen" Arbeitnehmern weit besser vor einer Kündigung geschützt. Dies gilt vor allem nach der Probezeit. Dennoch ist eine Kündigung von Ausbildungsverhältnissen möglich. Im Folgenden erfährst du, wann dies für deinen Ausbildungsbetrieb beziehungsweise für dich möglich ist.

Manchmal stellt sich schon bald heraus, dass der Auszubildende, der Beruf und der Betrieb doch nicht zueinander passen. Dann können sowohl der Betrieb als auch der Azubi innerhalb der vereinbarten Probezeit von maximal vier Monaten den Vertrag ohne Frist kündigen.

Nach Ablauf der Probezeit kann der Auszubildende mit vier Wochen Frist kündigen, falls er die Ausbildung abbrechen oder den Ausbildungsberuf wechseln will, oder aber fristlos aus wichtigem Grund (etwa wenn er die Ausbildungsvergütung nur unregelmäßig bekommt).

Der Betrieb hingegen kann das Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund vorzeitig beenden, also wenn es dem Betrieb kaum noch zuzumuten ist, den Azubi länger zu beschäftigen. In der Regel muss der Betrieb den Azubi zunächst abmahnen - und nicht gleich kündigen. Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist nur bei „besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, deren Rechtswidrigkeit dem Auszubildenden ohne weiteres erkennbar und bei denen eine Hinnahme durch den Ausbildenden offensichtlich ausgeschlossen ist" möglich. Dies befand das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 1. Juli 1999 (Az: 2 AZR 676/ 98).

Damit die Kündigung wirksam wird, muss der Arbeitgeber zudem einige Regeln einhalten. Er muss schriftlich kündigen und in dem Brief die Kündigungsgründe angeben. Ist der Azubi noch nicht volljährig, wird die Kündigung - genau wie eine Abmahnung - nur dann wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht (also der Mutter oder dem Vater). Will der Jugendliche seinerseits kündigen, muss der gesetzliche Vertreter die Kündigung erklären.

Zudem muss sich der Ausbildungsbetrieb beeilen: Wenn der Kündigungsgrund schon länger als 14 Tage bekannt ist, ist die Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat - wenn es einen gibt - vor der Kündigung anhören, und dabei soll auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) dabei sein.

Betriebsrat, JAV und das Bezirksbüro der IG BCE sollten denn auch die ersten Ansprechpartner für Auszubildende sein, die mit einer Kündigung rechnen müssen oder eine solche erhalten haben. Denn oft kann so eine geplante zwangsweise Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schon im Vorfeld vom Tisch geschafft werden.

Bevor sich aber das Gericht mit dem Fall befasst, kommt er zumeist in den „Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten", der bei den meisten Handelskammern, Handwerkskammern und Innungen existiert. Darin sitzt ein Vertreter der Kammer, einer der Arbeitgeber und einer der Arbeitnehmer. Bis das Gremium einen Beschluss gefasst hat, ist die Kündigung noch unwirksam. Tipp des IG-BCE-Arbeitsrechtler Ansgar Claes: „Nicht ohne Rechtsbeistand von der Gewerkschaft hingehen und vorzugsweise den Mund halten." Denn: „Juristische Laien reden sich häufig um Kopf und Kragen!"