Corona-Pandemie

Erneut befristete Änderungen für Interessenvertretungen

Die Corona-Pandemie lässt uns nicht los. Anlässlich eines Gesetzesentwurfs zur Impfprävention (Impfpflicht für einige Berufsgruppen und zur Anpassung der Berechtigung zum Impfen) hat der Gesetzgeber die Chance genutzt, dringend erforderliche befristete digitale Möglichkeiten für die Arbeit von Interessenvertretungen erneut in den Bundestag zur Abstimmung zu bringen. Am 10. Dezember hat der Bundestag diese Änderungen beschlossen, die am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die wichtigsten Punkte in der Übersicht.

Videokonferenz
Foto: © seb_ra - istockphoto.com

Versammlungen der Interessenvertretungen können auch digital stattfinden:

  • Versammlungen können auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden.
  • Das gilt für Betriebsversammlungen, Jugendversammlungen, Schwerbehindertenversammlungen sowie Sprecherausschussversammlungen.
  • Es muss (wie bereits zuvor) sichergestellt sein, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis vom Inhalt nehmen können.
  • Eine Aufzeichnung der Versammlungen ist unzulässig

Digitale Sitzungen und Beschlussfassungen von Einigungsstellen:

  • Die Teilnahme kann auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden.
  • Es muss (wie bereits zuvor) sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Teilnehmende bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitz in Textform.
  • Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Europäische Betriebsräte und SE-Betriebsräte:

  • Das gilt für Europäische Betriebsräte, das besondere Verhandlungsgremium und SE-Betriebsräte.
  • Es muss (wie bereits zuvor) sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
  • Auch wenn es nicht im Gesetz steht empfehlen wir auch hier: Teilnehmende bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitz in Textform.
  • Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Bis wann die Regelungen gelten:

  • Die Regelungen gelten befristet bis zum 19. März 2022. Der Bundestag kann das durch Beschluss einmalig um bis zu drei Monate verlängern, also bis Mitte Juni 2022.

Unsere Position:

Im Herbst befanden sich Interessenvertretungen angesichts von erneutem Home Office in einem Zustand der Rechtssicherheit. Eine schnelle befristete Regelung ist damit aus Sicht der IGBCE eine wichtige und richtige Unterstützung der Interessenvertretungsarbeit in der Pandemie.

Die Informationen zum Herunterladen:

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