Behinderung von BR-Arbeit

Ein Beispiel aus der Praxis

Gemeinsam mit einem Rechtsanwalt entwickelte ein Arbeitgeber, Betreiber von Senioreneinrichtungen, ein Strategiekonzept, um unliebsame Betriebsratsmitglieder los zu werden. In den Betrieb wurden Lockspitzel eingeschleust, die die Betriebsratsmitglieder in Verruf bringen und Kündigungsgründe provozieren sollten.

Der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden sollte durch die Lockspitzel ein Verstoß gegen das betriebliche Alkoholverbot untergeschoben werden, um sie fristlos zu entlassen.

Zur strategischen Umsetzung gehörte auch, ihre Kollegin, die Betriebsratsvorsitzende, von zwei weiteren Detektiven durch Beschimpfen und Bespucken zu Tätlichkeiten zu provozieren. Als das nicht gelang, verletzte einer der Detektive den anderen und bezichtigte die Betriebsratsvorsitzende dieser Tätlichkeiten. Beide Kolleginnen wurden entlassen.

Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende klagte gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin und deren früheren Rechtsberater auf Entschädigung.

Fall BR Behinderung

Geklagt und gewonnen: BR-Arbeit behindern hat gerichtliche Folgen.

Foto: © Andreas Hermsdorf/pixelio

Die Klage war erfolgreich und die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Gießen verurteilte die Arbeitgeberin und den Rechtsberater als Gesamtschuldner wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Zahlung von 20.000,- Euro.

Das Gericht sah es nach einer Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Arbeitgeberin gemeinsam mit einem Rechtsanwalt im Jahr 2012 ein Strategiekonzept zur Entfernung ihrer Betriebsratsmitglieder entwickelte. Danach sollten eingeschleuste Lockspitzel die Betriebsratsmitglieder in Verruf bringen, Kündigungsgründe provozieren und erfinden. Ein als Zeuge vernommener Detektiv bestätigte den Vorwurf, man habe der Klägerin einen Verstoß gegen das betriebliche Alkoholverbot untergeschoben, um ihre fristlose Kündigung gerichtlich betreiben zu können. Die strategische Vorgehensweise des Arbeitgebers und seines Rechtsberaters stellt eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.

Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 10. Mai 2019 – 3 Ca 433/17