Corona-Pandemie

Digitale Interessenvertretungen: erneut Befristete Änderungen

Die Corona-Pandemie lässt uns nicht los. Anlässlich des Gesetzesentwurfs zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung hat der Gesetzgeber die Chance genutzt, gegebenenfalls erforderliche befristete digitale Möglichkeiten für die Arbeit von Interessenvertretungen erneut in den Bundestag zur Abstimmung zu bringen. Am 16.9.2022 hat der Bundesrat diese Änderungen beschlossen, so dass das Gesetz zum 1. Oktober 2022 in Kraft tritt. Aber Achtung: wieder nur befristet bis zum 7. April 2023.

Computer - Mobiles Arbeiten

Im Zuge der Corona-Pandemie ist das Thema Mobiles Arbeiten in den Fokus gerückt - natürlich auch für Betriebsratsgremien. 

Foto: © IG BCE / Colourbox

Kernpunkte

Versammlungen der Interessenvertretungen können auch digital stattfinden:

  • Versammlungen können auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden.
  • Das gilt für Betriebsversammlungen, Jugendversammlungen, Schwerbehindertenversammlungen sowie Sprecherausschussversammlungen.
  • Es muss (wie bereits zuvor) sichergestellt sein, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis vom Inhalt nehmen können.
  • Eine Aufzeichnung der Versammlungen ist unzulässig.

Digitale Sitzungen und Beschlussfassungen von Einigungsstellen:

  • Die Teilnahme kann auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden.
  • Es muss (wie bereits zuvor) sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Teilnehmende bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitz in Textform.
  • Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Europäische Betriebsräte und SE-Betriebsräte:

  • Das gilt für europäische Betriebsräte, das besondere Verhandlungsgremium und SE-Betriebsräte.
  • Es muss (wie bereits zuvor) sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
  • Auch wenn es nicht im Gesetz steht, empfehlen wir auch hier: Teilnehmende bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitz in Textform.
  • Eine Aufzeichnung ist unzulässig..

Die Regelungen gelten erneut befristet bis zum 7. April 2023.

Kommentar

Eine schnelle befristete vorsorgliche Regelung ist aus Sicht der IGBCE eine wichtige und richtige Unterstützung der Interessenvertretungsarbeit in der Pandemie. Die Regelungen geben Rechtssicherheit und Spielraum für Herbst und Winter, falls die Corona-Pandemie zurückkehren sollte. Angesichts der Themen im Betrieb wird es aber nicht immer der richtige Rahmen sein, um schwierige Themen zu adressieren. Gerade jetzt sind Betriebsräte gefragt, alle ihre Beschäftigten zu erreichen.