Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes

Der besondere Schutz für Mütter

Um Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind oder ein Kind stillen, vor gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz und vor wirtschaftlichen Problemen zu schützen, wurde 1952 das Mutterschutzgesetz verabschiedet und seitdem immer wieder angepasst. Was die aktuelle Fassung regelt und welche Rechte du als werdende oder frischgebackene Mutter hast, erfährst du hier.

Schutz für Schwangere am Arbeitsplatz

Ob und wie Schwangere arbeiten wollen, regelt das aktuelle Mutterschutzgesetz.

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Die aktuelle Fassung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist deutlich flexibler als die Urfassung, denn bei den Arbeitsbedingungen hat sich – auch dank der Arbeit der Gewerkschaften – in den vergangenen Jahrzehnten einiges getan. Frauen bekommen mehr Einfluss darauf, ob und wie sie während der Schwangerschaft und Stillzeit arbeiten wollen.

Durch die Reform fallen mehr Frauengruppen  als vorher unter den gesetzlichen Schutz. Die begrüßen was wir ebenso begrüßen wie die Verpflichtung der Arbeitgeber, am Arbeitsplatz die Bedingungen dafür zu schaffen, dass eine Schwangerschaft nicht das Aus für die Berufstätigkeit bedeuten muss.

Der Anspruch auf den besonderen Schutz des MuSchG besteht für (werdende) Mütter in einem Arbeitsverhältnis. Das schließt auch Teilzeitbeschäftigte, Hausangestellte, Heimarbeiterinnen, Auszubildende, Praktikantinnen und Schülerinnen ein, soweit der Ort, die Zeit und der Ablauf der Ausbildung von der Ausbildungsstelle vorgegeben werden (unter anderem: Schule, Universität und Praktikumsstelle). Staatsangehörigkeit oder Familienstand spielen keine Rolle.

Das Mutterschutzgesetz findet grundsätzlich auch Anwendung auf Frauen in geringfügiger Beschäftigung sowie auf Frauen in befristeten Arbeitsverhältnissen, solange das befristete Arbeitsverhältnis besteht. Mit Ablauf der Befristung endet auch der Mutterschutz.

Das MuSchG gilt allerdings nicht für Hausfrauen, Selbstständige und Adoptivmütter.

Diese Schutzfristen gelten

Damit die Arbeitgeberseite ihren Verpflichtungen nachkommen kann, solltest du als werdende Mutter dem Unternehmen mitteilen, dass du schwanger bist und an welchem Tag voraussichtlich entbunden wird, sobald dir dein Zustand bekannt ist. Die Schutzfrist, in der (werdende) Mütter nicht mehr beschäftigt werden dürfen, beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und dauert an bis zum Ablauf von acht Wochen danach. Diese Frist verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten nach der Geburt auf zwölf Wochen. Die gleiche Verlängerung gilt, wenn ein Arzt innerhalb von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung des Kinds feststellt.

Im Falle einer Frühgeburt oder sonstigen vorzeitigen Entbindung wird die Schutzfrist zusätzlich um den Anteil der Frist verlängert, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Eine werdende Mutter kann sich in der sechswöchigen Frist vor der Geburt entscheiden, die Schutzfrist nicht in Anspruch zu nehmen. Dann muss sie aktiv ihre Arbeitsleistung anbieten. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Nach der Entbindung besteht für acht bzw. zwölf Wochen ein absolutes, unabdingbares Beschäftigungsverbot. Bei der Kalkulation des Zeitraums vor der Geburt ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgeblich. Die Kosten hierfür übernimmt der Arbeitgeber.

Wer Schülerin oder Studentin ist, kann auf die Schutzfrist nach der Geburt verzichten. Die besonderen Regelungen zu Kündigungsschutz und finanziellen Leistungen sind auf Studentinnen und Schülerinnen grundsätzlich nicht anzuwenden.

Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

Werdende und stillende Mütter dürfen nicht:

  • Länger als 8,5 Stunden täglich arbeiten (unter 18-Jährige lediglich 8 Stunden).
  • Länger als 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten (unter 18-Jährige lediglich 80 Stunden).
  • Zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens beschäftigt werden. Ausnahme: Eine schwangere oder stillende Frau darf zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigt werden, wenn sie sich dazu bereit erklärt hat, es nach Zeugnis eines Arztes keine Einwände gibt und Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Der Arbeitgeber stellt dann einen Antrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Erklärung kann von der Schwangeren oder Stillenden jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen oder Feiertagen nicht beschäftigt werden. Ausnahme: Wenn sie sich dazu bereit erklärt haben, es einen Ersatzruhetag gibt, der sich an eine elfstündige Nachtruhezeit anschließt, und ausgeschlossen ist, dass sie allein arbeiten. Der Arbeitgeber stellt dann einen Antrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Erklärung kann von der Schwangeren oder Stillenden jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Gestaltung der Arbeitsbedingungen

Soweit es verantwortet werden kann, ist es dir vor und nach der Geburt sowie während der Stillzeit zu ermöglichen, deine Tätigkeit fortzuführen. Dein Arbeitgeber hat für jede Arbeit die Gefährdungen, die diese Arbeit für eine schwangere oder stillende Frau mit sich bringt oder mit sich bringen kann, nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen. Spätestens wenn du den Arbeitgeber darüber informierst, dass du schwanger bist, muss er die Gefährdungsbeurteilung durchführen und Schutzmaßnahmen festlegen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für die Entscheidung, ob eine Gefährdung verantwortbar ist. Wird eine Gefährdung festgestellt, die unverantwortbar ist, müssen die Arbeitsbedingungen vom Arbeitgeber umgestaltet werden.

Bei der Änderung der Arbeitsbedingungen sind Maßnahmen zu treffen, welche die physische und psychische Gesundheit der Mutter und des Kindes schützen. Der Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und -hygiene sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind dabei zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber darf die Kosten für diese gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen nicht den Beschäftigten auferlegen. Dies gilt auch für Bescheinigungen und Zeugnisse, die die Schwangere oder Stillende auf sein Verlangen vorzulegen hat.

Kann eine unverantwortbare Gefährdung trotz umgestalteter Arbeitsbedingungen nicht ausgeschlossen werden, muss die Beschäftigte auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden, wenn ein solcher zur Verfügung steht und dieser für eine schwangere oder stillende Frau zumutbar ist. Ansonsten darf der Arbeitgeber sie nicht weiterbeschäftigen.

Er hat außerdem dafür Sorge zu tragen, dass die schwangere oder stillende Mitarbeiterin ihre Tätigkeit kurz unterbrechen kann und dass sie sich in den Pausen oder bei den Unterbrechungen hinsetzen, hinlegen und ausruhen kann.

Beschäftigungsverbote bei einer unverantwortbaren Gefährdung

Wenn eine nicht zu verantwortende Gefährdung vorliegt, gilt ein Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter. Eine solche Gefährdung liegt für Schwangere vor bei:

  • Schweren körperlichen Arbeiten.
  • Tätigkeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden und fruchtschädigenden Stoffen, Blei und Bleiderivaten ausgesetzt sind.
  • Tätigkeiten, bei denen sie bestimmten Biostoffen ausgesetzt sind, sofern kein Immunschutz besteht.
  • Tätigkeiten, bei denen sie Strahlungen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen, Vibration oder Lärm ausgesetzt sind.
  • Tätigkeiten in Räumen mit Überdruck oder sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder im Bergbau unter Tage.
  • Tätigkeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung nicht größer sein als bei den zuvor genannten Arbeiten.
  • Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet (gilt nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft).
  • Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen, dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen.
  • Der Arbeit auf Beförderungsmitteln.
  • Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.
  • Arbeiten, bei denen sie eine Schutzausrüstung tragen müssen und das Tragen eine Belastung darstellt.
  • Tätigkeiten, bei denen eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu erwarten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung.

Darüber hinaus ist die Beschäftigung von werdenden Müttern mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, sowie Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo verboten.
Eine nicht zu verantwortende Gefährdung für stillende Mütter liegt vor:

  • Bei Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Blei und Bleiderivaten oder Strahlungen ausgesetzt sind.
  • Bei Arbeiten, bei denen sie bestimmten Biostoffen ausgesetzt sind, sofern kein Immunschutz besteht.
  • Bei Arbeiten in Räumen mit Überdruck oder sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder im Bergbau unter Tage.
  • Bei Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann.
  • Bei Fließarbeit, bei der das Arbeitstempo vorgeschrieben ist.

Ärztliche Beschäftigungsverbote

Eine schwangere Frau darf nicht beschäftigt werden, soweit nach einem ärztlichen Attest ihre Gesundheit oder die Gesundheit des Kindes gefährdet wäre.

Nach der Geburt darf eine Frau, die nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

Stillpausen am Arbeitsplatz

Nach Wiederaufnahme deiner Arbeit kannst du Stillpausen während der Arbeit beanspruchen. Auf dein Verlangen ist dir die Zeit freizugeben, die du zum Stillen benötigst, mindestens aber zweimal am Tag 30 Minuten oder einmal am Tag 60 Minuten. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden.

Die Stillzeit darf nicht zu einem Verdienstausfall führen. Die Stillzeit darf auch nicht vor- oder nachgearbeitet und auch nicht auf festgesetzte Ruhepausen angerechnet werden. Für in Heimarbeit Beschäftigte können besondere Regelungen gelten.

Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld sowie Zuschuss zu Mutterschaftsgeld

Wenn Frauen aufgrund eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Sechs-Wochen-Frist vor und der Acht- bzw. Zwölf-Wochen-Frist nach der Entbindung teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen, ist vom Arbeitgeber mindestens das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, zu zahlen.

Ändern sich die Arbeitsentgelte dauerhaft, ist diese Änderung bei der Berechnung des durchschnittlichen Entgelts zur Grundlage zu machen – sowohl bei Erhöhungen als auch bei Kürzungen.

Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Tag der Entbindung erhalten gesetzlich Versicherte Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Es beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zu zahlen.

Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet. Während der Elternzeit ist der Bezug von Mutterschutzlohn oder Zuschuss der Arbeitgeberseite zum Mutterschaftsgeld ausgeschlossen, weil das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum ruht.

Wenn eine Frau nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, kann sie auf Antrag Mutterschaftsgeld zulasten des Bundes erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis steht oder in Heimarbeit beschäftigt ist. Das Bundesversicherungsamt zahlt in diesem Fall insgesamt maximal 210 Euro.

Kündigungsschutz

(Werdende) Mütter genießen nach dem Mutterschutzgesetz einen besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung einer schwangeren Frau ist vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder einer Fehlgeburt unzulässig.

Das Kündigungsverbot beinhaltet sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen sowie Änderungskündigungen oder Kündigungen eines unbefristeten Probearbeitsverhältnisses. Die Voraussetzung hierfür: Die Schwangerschaft hat bei Kündigungszugang bereits bestanden und ist dem Unternehmen bekannt bzw. wurde ihm innerhalb von zwei Wochen nach Kündigungszugang mitgeteilt. Eine Überschreitung dieser Frist ist unschädlich, wenn sie auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

Eine Kündigung ist in Ausnahmefällen möglich, wenn die Kündigung zuvor auf Antrag des Arbeitgebers von der obersten Landesbehörde für zulässig erklärt wurde.

Die Frauen selbst sind an das Kündigungsverbot nicht gebunden. Sie können während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Frist nach der Entbindung kündigen. Aus diesem Grund sind auch Aufhebungsverträge grundsätzlich zulässig – jedoch ohne vorherige gewerkschaftliche und/oder rechtliche Beratung keinesfalls empfehlenswert.

Zu bedenken ist, dass nach Eigenkündigungen und Aufhebungsverträgen keine weiteren Ansprüche gegen den Arbeitgeber (Entgelt, Mutterschaftsgeldzuschuss) bestehen.

Freistellungen und Urlaub

Dein Arbeitgeber muss dich für die Zeit bezahlt freistellen, die du für die erforderlichen Untersuchungen benötigst.

Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Das heißt, dieser darf nicht entsprechend gekürzt werden, sondern muss voll erhalten bleiben.

Insgesamt ist festzustellen, dass Beschäftigte auch während der Elternzeit weitere Urlaubsansprüche erwerben. Der Arbeitgeber kann diese jedoch für jeden vollen Monat Elternzeit kürzen.

Hast du deinen Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kannst du den Resturlaub am Ende des Beschäftigungsverbots im dann laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Der Resturlaub verfällt also abweichend vom Bundesurlaubsgesetz nicht am 31. März des Folgejahrs.

Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Frauen, die gesetzlich krankenversichert sind, erhalten folgende Leistungen:

  • Ärztliche Betreuung
  • Hebammenhilfe
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
  • Geburtsvorbereitungskurse
  • Stationäre Entbindung
  • Häusliche Pflege
  • Haushaltshilfe

Weitere Informationen, Beratung und Unterstützung

Hast du noch Fragen zum Mutterschutz? Dann wende dich an deinen Betriebsrat oder an uns – wir stehen an deiner Seite und unterstützen dich!

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