Corona-Pandemie

Kurzarbeit in der Krise: Das haben wir für Euch erreicht

Eins zeigt sich in Krisenzeiten ganz besonders: Ordentliche Gewerkschaften und Tarifverträge lohnen sich. Viele Beschäftigten – auch in den Branchen der IG BCE – waren oder sind in Kurzarbeit. Für viele von ihnen hat die IG BCE mit den Arbeitgebern tarifliche Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld vereinbart, damit die Beschäftigten die finanziellen Folgen der Pandemie besser abfedern können. Um Arbeitsplätze zu schützen und effektiv zu handeln, hat die IG BCE sich auf zusätzliche tarifliche Regelungen mit den Arbeitgebern verständigt. 

Chemielaborantin
Foto: © IG BCE/ Colourbox

Die Corona-Krise trifft den Arbeitsmarkt mit voller Wucht:  In den Branchen der IG BCE sind vor allem die Beschäftigten der Automobilzulieferer und der konsumnahen Bereiche, zum Beispiel in der Schuhindustrie, betroffen. 

Von der Agentur für Arbeit erhalten die Beschäftigten in der Kurzarbeitsphase 60 Prozent ihres zu erwartenden Nettolohns. Bei Beschäftigten mit Kind sind es 67 Prozent. Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, können während der Corona-Pandmie vom erhöhten Kurzarbeitergeld profitieren. Ab dem vierten Monat des Bezugs wird das Kurzarbeitergeld auf 70 (beziehungsweise 77 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) und ab dem siebten Monat auf 80 (beziehungsweise 87 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) aufgestockt. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde außerdem für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.

Die Regelungen der IG BCE gehen oft über die gesetzlichen hinaus und bringen den Beschäftigten entscheidende Vorteile: „Die IG BCE hat in ihren Branchen mit guten Tarifverträgen erreicht, dass das gesetzliche Kurzarbeitergeld aufgestockt und die Entgeltlücke spürbar gemildert wird“, betont der IG-BCE-Vorsitzende Michael Vassiliadis.  Chemiebeschäftigte erhalten beispielsweise 90 Prozent ihres Nettoentgelts, in der Glasindustrie sind es 80 Prozent. 

Um in der schwierigen Situation das Bestmögliche für die Beschäftigten herauszuholen, haben wir schnell reagiert: „Wir erleben gerade eine der größten Herausforderungen für die Menschen, für die Gesundheitssysteme und für die Wirtschaft seit dem zweiten Weltkrieg“, sagt der der stellvertretende IG-BCE-Vorsitzende und Tarifvorstand Ralf Sikorski. „Die Entwicklung der Pandemie zwingt uns, schnell und effektiv zu handeln um die negativen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.“

Einige der tariflichen Aufstockungszahlungen und Regelungen gibt es schon seit Jahren. Sie wurden aktualisiert, ergänzt und an die aktuelle Situation angepasst, damit die von der Bundesregierung verabschiedeten Entlastungsmaßnahmen für die Unternehmen auch ganz unmittelbar den Beschäftigten zugutekommen.  Sikorski unterstreicht: „Wir achten darauf, dass mögliche Einschnitte immer angemessen und neben Liquiditätsfragen vor allem die soziale und finanzielle Situation unserer Mitglieder berücksichtigt wird und die Arbeitsplätze sichert.“ 

Aufstockungsregelungen in den Branchen: 
 
Anstatt der gesetzlichen 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns erhalten die 580.000 Chemie-Beschäftigten deutlich mehr: IG BCE und Arbeitgeber haben sich schon vor Jahren auf einen Aufstockungsanspruch auf 90 Prozent des Nettoentgelts geeinigt, das der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit erzielt hätte. Dieser Aufstockungsbetrag ist Abgaben- und Steuerpflichtig, sodass Beschäftigten 80 bis 85 Prozent bleiben. Wie viel genau, das ist abhängig vom Steuersatz. Beschäftigte mit niedrigerem Steuersatz profitieren mehr. Der Aufstockungsbetrag hat so auch eine soziale Komponente. 

In der Corona-Krise haben wir mit den Arbeitgebern in der Glasindustrie zum ersten Mal eine tarifliche Bundesregelung für die 50.000 Beschäftigten getroffen. Das war bisher wegen der Abwehrhaltung der Arbeitgeber nicht möglich. Es gab nur regionale und firmenbezogene Regelungen. Das Ausmaß der Corona-Krise habe letztendlich wohl auch die Arbeitgeber dazu bewegt, sich auf die Vereinbarung einzulassen, mutmaßt Sikorski. Er unterstreicht: „Diese Einigung ist ein großer Erfolg für uns, die Verhandlungen waren ein zähes Ringen. Einige Arbeitgeber im Arbeitgeberverband haben zunächst sehr lange gemauert und wir brauchten extrem viel Durchhaltevermögen.“ Am Ende waren nur wenige kleine Unternehmen nicht bereit sich dieser Tarifvereinbarung anzuschließen. Knackpunkt bei den Verhandlungen war die Aufstockung zum Kurzarbeitergeld, das nun auf 80 Prozent des bisherigen Nettoentgelts erhöht wird. Für Betriebe, die jetzt schon eine andere Aufstockungsregelung vereinbart haben, gilt diese weiterhin. 

In der Papierindustrie mit ihren 40.000 Beschäftigen können die Arbeitgeber jetzt aus zwei Möglichkeiten wählen: Entweder erhalten die Beschäftigten nach alter Regelung zusätzlich zu den gesetzlichen 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgelts einen Prozentzuschuss nach Staffelung laut dem Manteltarifvertrag. Beschäftigte im Schichtbetrieb profitieren bei dieser Regelung besonders. Durch die Berücksichtigung der Feiertags- und Nachtzuschläge kommen sie auf ein pauschaliertes Brutto von ca. 95 Prozent für Kurzarbeitergeld. Bei der neuen zweiten Option stocken die Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld auf 90 Prozent des Nettoentgelts für alle Beschäftigten auf. Tarifliche Schichtzulagen und tarifliche Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden mitberücksichtigt, nicht aber die Feiertagszuschläge. Haben Betriebe bereits andere Aufstockungsregelung vereinbart, gelten diese weiterhin.  

Zusätzliche tarifliche Vereinbarungen mit den Arbeitgebern: 

Um die Corona-Krise so gut wie möglich zu bewältigen, haben wir uns mit den Arbeitgebern in der Chemie-, Glas- und Papierindustrie auf Pandemievereinbarungen geeinigt. Diese sollen Beschäftigung sichern und die Liquidität der Unternehmen kurzfristig verbessern.  Insgesamt fallen rund 670.000 Beschäftigte unter diese befristeten, tariflichen Regelungen. Sikorski betont: „Wir müssen und wir werden in der Pandemiekrise handlungsfähig sein.“ 

Handlungsfähig sein – das bedeutet auch tariflich flexibel aufgestellt zu sein. Deshalb ist in den Vereinbarungen die Ankündigungsfrist bei Kurzarbeit auf drei Tage verkürzt worden. Sofern die Einführung der Kurzarbeit wegen einer behördlich angeordneten Betriebs-(teil)-schließung erfolgt, gilt diese Ankündigungsfrist in jedem Fall als gewahrt. 

Um während der Pandemie die Beschäftigten weitgehend vor Infektionen am Arbeitsplatz zu schützen, kann der Arbeitgeber auf Basis einer freiwilligen Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten anordnen, sofern alle sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Ebenfalls um Infektionsrisiken durch Kontakte im Betrieb und durch Arbeitswege zu reduzieren, kann zeitlich befristet ein Zwölf-Stunden-Schichtsystem im kontinuierlichen Schichtbetrieb eingeführt und die tägliche Arbeitszeit auf zwölf Stunden erhöht werden. Dafür muss eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden und eine entsprechende behördliche Ausnahmeregelung vorliegen. 

Für alle Beschäftigten in den drei Branchen entfallen außerdem die Ausschlussfristen: Ihre Ansprüche, zum Beispiel bei einer fehlerhaften Entgeltabrechnung, können sie auch länger als einen Monat rechtswirksam geltend machen. Diese Regelung wurden getroffen, weil es auch bei den Gerichten derzeit zu Verzögerungen kommen kann. Um Sachverhalts- und Zweifelsfragen schneller zu klären, wurde in der Chemie-, Glas- und Papierindustrie außerdem jeweils eine gemeinsame Clearingstelle von uns und den Arbeitgebern eingerichtet. 

In der Chemieindustrie hat die IG BCE sich mit den Arbeitgebern auch darauf verständigt, dass Betriebsparteien per Betriebsvereinbarung die freien Tage aus dem Zukunftskonto für die Jahre 2021 und 2022 vorziehen und schon jetzt nutzen können. Das soll insbesondere Eltern von betreuungspflichten Kindern helfen. Außerdem gibt es jetzt eine Öffnungsklausel für Akademiker: Normalerweise gelten für sie bei der Kurzarbeit bestimmte Regeln. Diese können aber außer Kraft gesetzt werden, sodass für sie die gleichen Bestimmungen wie für alle anderen Beschäftigen greifen. 

Neu ist außerdem, dass die die Freistellung jetzt für 2020 und 2021 per freiwilliger Betriebsvereinbarung auch als alleiniger Verwendungszweck bestimmt werden und schon jetzt zur Verfügung gestellt werden. Diese Regelung kann auch nur für bestimmte Arbeitnehmergruppen vereinbart werden.  Die ursprüngliche Regelung im Tarifvertag sieht vor, dass es mindestens zwei Optionen geben muss, aus denen die Beschäftigten wählen können. Diese gilt ohne eine solche freiwillige Betriebsvereinbarung weiterhin beziehungsweise spätestens ab 2021 auch wieder. 

Drei von vier Beschäftigte in den IG-BCE-Branchen profitieren von Aufstockungsregelungen

Tarifliche Sonderregeln bestehen beispielsweise auch schon seit längerer Zeit in der Kunststoffindustrie in Baden-Württemberg. Die 1300 Beschäftigten des Unternehmens Pelikan – vor allem bekannt seine die Füller -  erhalten bei Kurzarbeit 90 Prozent ihres Nettoentgelts. Unmittelbar nach Beginn der Corona-Krise hat die IG BCE außerdem beispielsweise für die 7000 Beschäftigten des Braunkohlekonzerns LEAG einen Tarifvertrag abgeschlossen, der eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 85 Prozent der Nettovergütung vorsieht. Beschäftigte erhalten nach diesem Tarifvertrag zudem zehn bezahlte Tage Freistellung, wenn sie wegen der Corona-Krise ihre Kinder betreuen müssen. Für die 20.000 Beschäftigten in der Kunststoffindustrie in Bayern haben wir uns bei Tarifverhandlungen unter den schwierigen Rahmenbedingungen der Coronakrise ebenfalls auf eine Aufstockung zum Kurzarbeiter auf 80 Prozent des Nettoentgelts geeinigt. 

Insgesamt profitieren schon jetzt drei von vier aller Beschäftigten in den Branchen der IG BCE von Aufstockungsregelungen zur Kurzarbeit. Zusätzlich verhandelt die IG BCE mit den Arbeitgeberverbänden und einzelnen Unternehmen mit denen es noch keine oder nicht ausreichenden Regelungen gibt in – oft sehr schwierigen und zähen - Gesprächen weiter dazu. 

Weitere Informationen

Auszubildende in der Chemie
Foto: © iStock/nd3000
Vereinbarung von IG BCE und BAVC
Beschäftigte können freie Tage vorziehen

Um die Arbeitsplätze und die Unternehmen in der Chemiebranche zu schützen, haben sich IG BCE und BAVC auf eine Vereinbarung zur Bewältigung der Corona-Pandemie geeinigt. Damit wollen die Sozialpartner die Liquidität der Unternehmen kurzfristig verbessern und Beschäftigung sichern.

Glasindustrie
Foto: © Frank Rogner
Kurzarbeitergeld in der Glasbranche
IG BCE und Arbeitgeber vereinbaren Aufstockung

IG BCE und BAGV GLAS + SOLAR einigen sich erstmals auf tarifliche Bundesregelung: Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 80 Prozent in der Glasindustrie vereinbart

branchen-papier
Foto: © IGBCE / Colourbox.de
Kurzarbeit in der Papierindustrie
IG BCE und Arbeitgeber einigen sich auf Regelungen

Für 40.000 Beschäftigte in der Papierindustrie gibt es neue tarifliche Regelungen. Sie betreffen die Aufstockung des Kurzarbeitergelds, die Verkürzung der Ankündigungsfrist und eine Vereinfachung des mobilen Arbeitens. Diese tariflichen Regelungen sind befristet.