Betriebsratswahlen 2022

Änderungen der Wahlordnung beschlossen

Wegen der Änderungen im Betriebsrätemodernisierungsgesetz in diesem Sommer muss auch die Wahlordnung für die Betriebsratswahlen angepasst werden. Der Gesetzgeber nimmt das zum Anlass, um neben den Folgeänderungen aus dem Gesetz auch kleine darüberhinausgehende Vereinfachungen oder Ergänzungen bei der Wahl vorzunehmen. Der Gesetzentwurf ist am 8. Oktober im Bundesrat final beschlossen worden. 

Wahl-Kreuz
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Kernpunkte der Änderungen in der Wahlordnung:

Wahlvorstandssitzung in Zukunft auch per Video und Telefon:

  • Der Wahlvorstand kann Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- und Telefonkonferenzen durchführen, auch eine hybride Form ist möglich (Anpassung an die neuen Paragrafen 30 ff. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).
  • Keine Geschäftsordnung erforderlich: Anders als beim Betriebsrat muss dieser Punkt nicht in einer Geschäftsordnung geregelt werden, sondern der Wahlvorstand kann es beschließen.
  • Negativliste: In bestimmten Fällen muss allerdings eine Präsenzsitzung stattfinden. In Präsenz durchgeführt wird daher zum Beispiel weiterhin die Stimmauszählung sowie die Bearbeitung der Briefwahlunterlagen, ebenso die Prüfung der Vorschlagslisten nach Paragraf 7 Abs. 2, S. 2 Wahlordnung.
  • Kein Widerspruchsrecht: Ein Widerspruch einer Minderheit ist nicht möglich.

Briefwahl angepasst:

  • Bei der beschlossenen Briefwahl sollen auch Langzeitabwesende (zum Beispiel durch Elternzeit oder Krankheit) berücksichtigt werden können (Erweiterung des Paragrafen 24 Abs. 2 Wahlordnung).
  • Die Bearbeitung der Briefwahlunterlagen soll in Zukunft nach Abschluss der Stimmabgabe erfolgen. Es handelt sich um eine Klarstellung, die das Wahlverfahren weniger anfällig macht für Anfechtungen.

 Tag der Wahl:

  • Bei der Stimmabgabe in Präsenz (also im Betrieb) werden künftig die gefalteten Stimmzettel ohne Wahlumschlag in die Urne geworfen.  Die geheime Wahl wird dadurch gewährleistet, dass die Stimmzettel, die ohne Wahlumschlag in die Wahlurne eingeworfen werden, in einer Weise gefaltet werden müssen, dass nicht erkennbar ist, wie gewählt wurde (Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz).
  • Eine Anpassung der Wählerliste ist  bis zum Abschluss der Stimmabgabe am Tag der Wahl möglich.

 Fristen zur BR-Wahl:

  • Wahlvorstände können das Ende zeitlicher Fristen (Einreichung Wahlvorschläge, Wählerliste) mit Uhrzeit  selbst festlegen (Neuregelung des Paragraf 31 Abs. 2 Wahlordnung).


Unsere Kommentierung zu den Änderungen: 

Die Änderungen bedeuten insgesamt einige Vereinfachungen beziehungsweise reduzieren Unsicherheiten und werden deshalb begrüßt. Angesichts der knappen Zeit bis zu den nächsten Wahlen in 2022 ist auch nachvollziehbar, dass weitreichendere Anpassungen aktuell nicht möglich waren, die wir aus der gewerkschaftlichen Praxis gefordert haben und befürwortet hätten.