Für viele Arbeitgeber scheinen Betriebsräte nach wie vor ein rotes Tuch zu sein. Immer wieder machen Berichte über Geschäftsführungen Schlagzeilen, die versuchen, die Errichtung von Betriebsräten zu verhindern. Dass das keine Einzelfälle sind, zeigen aktuelle Untersuchungen des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Instituts (WSI) in Düsseldorf.
Die Experten haben herausgefunden, dass die Be- und Verhinderungen von Betriebsratswahlen nach wie vor keine Einzelfälle sind. Aber auch die Behinderung der Mitbestimmungsrechte von bereits etablierten Betriebsräten sowie der Versuch, Betriebsratsmitglieder mit fristlosen Kündigungen zu überziehen, indem ihnen Arbeitszeitbetrug vorgeworfen oder falsche Spesenabrechnungen untergeschoben werden, sind bei den die Mitbestimmung ablehnenden Arbeitgebern an der Tagesordnung. Auch wird oft versucht, die Belegschaft gegen den eigenen Betriebsrat aufzustacheln oder einen Keil in das Gremium selbst zu treiben.
Doch wie können sich Betriebsräte dazu verhalten? Lesen Sie sechs Tipps, wie Sie sich wehren können!
Werden Mitarbeiter, die zu einer Wahlversammlung einladen wollen, plötzlich mit fadenscheinigen Kündigungen überzogen, kann der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) helfen, der die ordentliche Kündigung von Personen ausschließt, die zu einer Wahlversammlung eingeladen haben. In diesen Fällen sollte auf jeden Fall verhindert werden, dass der Plan der Betriebsratsgründung bekannt wird, bevor die Initiatoren der Wahl die Einladungen zur Wahlversammlung verschicken konnten.
Im BetrVG festgeschriebene Rechte des Betriebsrats auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung werden in manchen Betrieben regelmäßig nur sehr nachlässig beachtet. Hier hat der Betriebsrat die Möglichkeit, die Beantwortung von offenen Fragen – beispielsweise auch in Form eines Fragenkatalogs – beim zuständigen Arbeitsgericht in einem Beschlussverfahren durchzusetzen. Gegen die Verletzung der meisten Unterrichtungsrechte steht dem Betriebsrat zudem eine Anzeige nach § 121 BetrVG als Reaktion zur Verfügung.
Aber auch Fälle wie die Einstellung von Mitarbeitern ohne Zustimmung des Betriebsrats, die Anordnung von Überstunden ohne seine Beteiligung oder sogar Betriebsänderungen ohne Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan stellen massive Verletzungen dar. Gegen die Verletzung eines echten Mitbestimmungsrechts, wie z.B. § 87 BetrVG, steht dem Betriebsrat immer ein Unterlassungsanspruch zu, den er auch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen kann. Wiederholungsfälle in der Zukunft können dann mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Arbeitgeber geahndet werden. Bei groben Verstößen gegen das BetrVG kann der Betriebsrat auch nach § 23 Abs. 3 BetrVG vorgehen und vor dem Arbeitsgericht die Unterlassung für die Zukunft verlangen und durchsetzen.
Das kann in wirtschaftlich schwachen Unternehmen sehr effektiv durch das öffentliche Anprangern der Betriebsratskosten geschehen. Die Belegschaft wird durch den realen oder behaupteten Kostendruck in die Angst versetzt, dass die Betriebsratstätigkeit Arbeitsplätze kosten könnte. Auch hier sollte mit den oben genannten Unterlassungsanträgen gearbeitet werden oder zumindest ein Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit vor Gericht gerügt werden.
Es beginnt mit Abmahnungen und mündet sehr schnell in Kündigungen. Ein Betriebsratsmitglied besitzt nach § 15 Abs. 1 BetrVG besonderen Kündigungsschutz und kann daher nur außerordentlich gekündigt werden. Die Kündigung ist aber nur wirksam, wenn der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich zugestimmt hat. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber nur noch versuchen, sich diese durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen. Während das Verfahren läuft, hat das betroffene Betriebsratsmitglied weiterhin Anspruch auf seinen Lohn und darf nicht an der Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit gehindert werden.
Bei Arbeitgebern, die mit ihren Angriffen auf Betriebsratsmitglieder auch vor strafbaren Handlungen nicht zurückschrecken, ist dagegen eine besondere Widerstandskraft der Betroffenen erforderlich. Schon die Behinderung der Betriebsratstätigkeit an sich ist strafbar nach § 119 Abs. 2 BetrVG. Der Schutz durch § 119 BetrVG richtet sich dabei nicht nur gegen die Arbeitgeber und ihre Vertreter, sondern gegen jedermann, also auch gegen den Rechtsanwalt, der den Arbeitgeber außergerichtlich oder in einem Prozess vertritt. Voraussetzung für die Strafverfolgung ist das Stellen eines Strafantrags durch den Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.
6. Sich nicht isolieren lassen
Bei allen Maßnahmen ist es wichtig, dass sich die einzelnen Betriebsratsmitglieder nicht isolieren lassen und das Gremium eng zusammenhält. Alle Maßnahmen des Arbeitgebers sollten genau dokumentiert werden. Das Einholen von Sachverstand und die Unterstützung durch die Gewerkschaft ist essenziell. Auch der Gang in die betriebliche Öffentlichkeit kann erfolgversprechend sein.