Corona und Interessenvertretungen

Befristete Änderungen am 19. März ausgelaufen

Junger Mann mit Maske zeigt nach unten
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Die Corona-Regelungen sind insgesamt gelockert worden. Ausgelaufen ist in der Corona-Arbeitsschutzverordnung die Home Office-Pflicht mit dem Übergang zum einem Basis-Hygiene-Schutz. Im Infektionsschutzgesetz fällt die betriebliche 3G-Regelung weg und eingeführt wird eine Hotspot-Regelungsmöglichkeit der Länder. Angesichts dieses Umschwenkens in der Corona-Politik hat der Gesetzgeber sich auch entschlossen die anlässlich des Gesetzesentwurfs zur Impfprävention (Impfpflicht für einige Berufsgruppen und zur Anpassung der Berechtigung zu Impfen) befristet eingeführten digitalen Möglichkeiten für die Arbeit von Interessenvertretungen nicht über den 19.3.2022 zu verlängern. Das bedeutet, dass ab dem 20.3.2022 wieder die normalen Regelungen gelten.

Welche Regelungen sind jetzt weggefallen?

  • Versammlungen der Interessenvertretungen können nicht mehr digital stattfinden: Das gilt für Betriebsversammlungen, Jugendversammlungen, Schwerbehindertenversammlungen sowie Sprecherausschussversammlungen.
  • Digitale Sitzungen und Beschlussfassungen von Einigungsstellen sind nicht mehr möglich.
  • Digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sind bei Europäischen Betriebsräten und SE-Betriebsräten nicht mehr möglich: Das gilt für Europäische Betriebsräte, das besondere Verhandlungsgremium und SE-Betriebsräte.

Da die befristeten Regelungen bis zum 19.3.2022 galten und dann auslaufen, gelten seit dem 20.3.2022 ohne weiteres Zutun wieder die normalen Regelungen.

Auch wenn die Zeichen auf Lockerungen stehen angesichts hoher Inzidenzen aber geringer Hospitalisierungsraten, dürfte das Auslaufen der Regelungen manche kalt erwischt haben. Gerade bei Betriebsversammlungen in großen Betrieben dürfte sich das vorerst noch merkwürdig anfühlen. Der Gesetzgeber war aber an sich nur konsequent: Da er sich insgesamt für Lockerungen entschieden hat, hat er das auch auf die betrieblichen Mitbestimmungs-regelungen angewendet.

Bei Betriebsversammlungen werden sich allerdings mittelbar Hotspot-Regelungen der Länder auswirken, die z.B. 3G, 2G, Maskenpflicht regeln können. Außerdem wird eventuell der Krieg in der Ukraine sich auch auf Unternehmen auswirken. Wenn es ansonsten nicht gefahrlos möglich ist sich zu versammeln, ist es besser sich digital zu versammeln, als gar nicht. Da anders als bei Sitzungen von Europäischen Betriebsräten keine Beschlüsse gefasst werden, dürfte eine ggf. hybrid durchgeführte Betriebsversammlung in einem Hotspot-Gebiet mit der überwiegenden Belegschaft im vom Arbeitgeber mit dem Betriebsrat vereinbarten Homeoffice unter den genannten Voraussetzungen keine negativen Konsequenzen für die Gremien haben. Dauerhaft ist das aber nicht zu empfehlen wegen der drohenden Rechtsfolgen aus § 23 BetrV.

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Die Corona-Pandemie lässt uns nicht los. Anlässlich des Gesetzesentwurfs zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung hat der Gesetzgeber die Chance genutzt, gegebenenfalls erforderliche befristete digitale Möglichkeiten für die Arbeit von Interessenvertretungen erneut in den Bundestag zur Abstimmung zu bringen.